Anzünden von Kartoffelbratfeuern oder Grillfeuern
Hier ist zunächst zu unterscheiden, wo die Kartoffelbrat- oder Grillfeuer angezündet werden sollen.
Im Wohngebiet fallen diese Feuer unter die privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das bedeutet, bei Beschwerden ist Privatrecht anzuwenden. Eine Anzeigepflicht besteht nicht.
Sollen Kartoffelbrat- oder Grillfeuer auf Hütten der Männergesellschaften oder Schutzhütten die sich im Wald oder weniger als 100 Metern vom Waldrand entfernt befinden, angezündet werden, bedarf es nach § 8 des Hessischen Waldgesetzes der Genehmigung der Forstbehörde.
Zuständige Forstbehörde ist das Forstamt Biedenkopf, Hospitalstr. 47, 35216 Biedenkopf, ForstamtBiedenkopf@Forst.Hessen.de, 06461-8081-0.
Vormittags
Montag bis Freitag: 8:30 - 12:30 Uhr
Nachmittags
Montag: 14:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch: 14:00 - 18:00 Uhr
Hainstraße 63
35216 Biedenkopf
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