Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle
Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.
Für das Verbrennen sind nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 in der derzeit gültigen Fassung folgende Vorschriften zu beachten.
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
Wenn innerhalb der v. g. Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers vermieden wird.
Verstöße gegen die Schutzvorschriften können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Diese Feuer sind nach § 3 Abs. 5 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen.
Die Anzeige muss enthalten:
Soll Stroh verbrannt werden, gibt es gesonderte Vorschriften, die bei der Ordnungsbehörde erfragt werden können.
Montag: | 08.30–12.30 Uhr 14.00–15.30 Uhr |
Dienstag: | 08.30–12.30 Uhr |
Mittwoch: | 08.30–12.30 Uhr 14.00–18.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.30–12.30 Uhr |
Freitag: | 08.30–12.30 Uhr |
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