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Abfall: Anzeigen Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle

Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.

Für das Verbrennen sind nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 in der derzeit gültigen Fassung folgende Vorschriften zu beachten.

  • Die Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, samstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr verbrannt werden.
  • Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
  • Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen.
  • Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen.
  • Bei aufkommendem starken Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. 
  • Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. 
  • Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

  • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
  • 35 m von sonstigen Gebäuden;
  • 5 m zur Grundstücksgrenze;
  • 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
  • 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
  • 100 m zu Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;
  • 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

Wenn innerhalb der v. g. Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers vermieden wird. 

Verstöße gegen die Schutzvorschriften können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Diese Feuer sind nach § 3 Abs. 5 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen. 

Die Anzeige muss enthalten:

  • Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen,
  • Art und Menge des Abfalls, Namen, Alter, Anschriften und Telefonnummern der Aufsichtspersonen

Soll Stroh verbrannt werden, gibt es gesonderte Vorschriften, die bei der Ordnungsbehörde erfragt werden können.

Fachbereich
III - Sicherheit, Ordnung und Soziales
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Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.

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