06.02.2026
Die anhaltende Winterperiode veranlasst die Stadt Biedenkopf, ihre Bürgerinnen und Bürger über den städtischen Winterdienst zu informieren sowie Hinweise zur Räum- und Streupflicht zu geben.
Wir möchten alle Verpflichteten auf die Bestimmungen zum Winterdienst entsprechend unserer Straßenreinigungssatzung hinweisen. Der Satzungsauszug steht im unteren Bereich dieser Seite zur Verfügung und sollte in Augenschein genommen werden.
Der städtische Bauhof sorgt mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dafür, dass der innerörtliche Verkehr auf den Straßen trotz Schnee und Eis so gut wie möglich weiter fließt.
Schneeräumung
Bei Schneefall haben die Hauseigentümer, Erbbauberechtigten oder Wohnungsmieter (Verpflichteten) die Gehwege und die Überwege in einer Breite von 1,50 m vom Schnee derart zu räumen und so rechtzeitig zu bestreuen, soweit die örtlichen Verhältnisse dies zulassen und Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.
Ist in einer Straße nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, so sind auch die Verpflichteten der Grundstücke auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Straßenseite zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet.
Bei Straßen ohne Gehwege erstreckt sich die Verpflichtung auf die Freihaltung bzw. Streuung eines Streifens von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Die vom Schnee geräumten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von 1,50 m zu räumen.
Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen und Gehwegen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall unverzüglich zu erfüllen, mit Ausnahme der Zeit anhaltend starken Schneefalls.
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die zu räumenden Flächen unverzüglich so zu bestreuen oder abzustumpfen, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos benutzt werden können.
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Split und ähnlich abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nicht verwendet werden. Salz darf nur in geringen Mengen an besonderen Gefahrenstellen (Treppen, Gehwege mit starkem Gefälle, usw.) und zur unmittelbaren Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden, wenn es keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält.
Bei Tauwetter ist das Schmelzwasser zu den Straßenrinnen hin abzuleiten, wobei diese freizuhalten sind.
Auftauendes Eis ist aufzuhacken. Beschädigungen der Straßenoberfläche sind zu vermeiden. Streurückstände sind nach Ablauf der Frostperiode unverzüglich zu beseitigen.
Ihr Beitrag zu einem reibungslosen Winterdienst
Schneiden Sie Hecken, Büsche und Bäume, die in den Verkehrsraum hineinragen, bis auf die Grundstücksgrenze und ein Lichtraumprofil von 4,50 m zurück.
Stellen Sie Ihre Fahrzeuge nach Möglichkeit bitte auf die eigenen Stellplätze und vermeiden Sie das Parken am Fahrbahnrand.
Werfen Sie bitte keinen Schnee auf die Straßen, sondern lagern Sie diesen auf den eigenen Grundstücken. Straßenabläufe sind freizuhalten, damit das Schmelzwasser frei abfließen kann.
Der Bürgermeister
der Stadt Biedenkopf
als Ordnungsbehörde
FD Straßenverkehrsbehörde
Im Auftrag:
gez. Andrea Kirchner
Fachbereichsleiterin
Vormittags
Montag bis Freitag: 8:30 - 12:30 Uhr
Nachmittags
Montag: 14:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch: 14:00 - 18:00 Uhr
Hainstraße 63
35216 Biedenkopf
Vormittags
Montag bis Freitag: 8:30 - 12:30 Uhr
Nachmittags
Montag: 14:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch: 14:00 - 16:00 Uhr