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Hinweise zum Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle sowie Anzünden von Grill- und Kartoffelbratfeuern im Stadtgebiet von Biedenkopf

18.08.2025

Da es bezüglich dem Verbrennen von landwirtschaftlichen und gärtnerischen Abfällen und Anzünden von Grill- und Kartoffelbratfeuern immer wieder zu Fragen kommt, geben wir nachfolgende Hinweise:

Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.

Für das Verbrennen sind nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 in der derzeit gültigen Fassung folgende Vorschriften zu beachten.

1. Die Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, samstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr verbrannt werden.
2. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
3. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen.
4. Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen.
5. Bei aufkommendem starken Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche
Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen.
6. Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind.
7. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

1. 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
2. 35 m von sonstigen Gebäuden;
3. 5 m zur Grundstücksgrenze;
4. 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
5. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
6. 100 m zu Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;
7. 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

Wenn innerhalb der v. g. Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers vermieden wird.

Verstöße gegen die Schutzvorschriften können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Diese Feuer sind nach § 3 Abs. 5 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen der Ortspolizeibehörde mindestens drei bis vier Werktage vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:

1. Datum und Uhrzeit der Verbrennung,
2. Lage (Flur und Flurstück) und Stadtteil des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen,
3. Art des Abfalls
4. Verantwortliche: Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mailadressen der Aufsichtspersonen

Entsprechende Vordrucke können von unserer Homepage unter www.biedenkopf.de abgerufen werden.

Soll Stroh verbrannt werden, gibt es gesonderte Vorschriften, die bei der Ordnungsbehörde erfragt werden können.

Für Rückfragen stehen Frau Mudrinic und Frau Grebe unter Tel.: 06461/704-303 und -304 oder meldeamt@biedenkopf.de zur Verfügung.

Anzünden von Kartoffelbratfeuern oder Grillfeuern

Hier ist zunächst zu unterscheiden, wo die Kartoffelbrat- oder Grillfeuer angezündet werden sollen.

Im Wohngebiet fallen diese Feuer unter die privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das bedeutet, bei Beschwerden ist Privatrecht anzuwenden. Eine Anzeigepflicht besteht nicht.

Sollen Kartoffelbrat- oder Grillfeuer auf Hütten der Männergesellschaften oder Schützhütten, die sich im Wald oder weniger als 100 Metern vom Waldrand entfernt befinden, angezündet werden, bedarf es nach § 8 des Hessischen Waldgesetzes der Genehmigung der Forstbehörde.


Zuständige Forstbehörde ist das Forstamt Biedenkopf, Hospitalstraße 47, 35216 Biedenkopf, ForstamtBiedenkopf@Forst.Hessen.de, 06461-8081-0.

Frau Susanne Grebe
III - Sicherheit, Ordnung und Soziales
Melde- und Passwesen

Tel.+49 6461 704 304
Fax+49 6461 704 105
E-Mail-AdresseE-Mail senden

Frau Jana Mudrinić
III - Sicherheit, Ordnung und Soziales
Melde- und Passwesen

Tel.+49 6461 704 303
Fax+49 6461 704 105
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