04.04.2025
Durchführung des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG) - Besondere Regelungen für Ostern und die dazugehörigen Feiertage
Durchführung des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG)
Besondere Regelungen für Ostern und die dazugehörigen Feiertage
Mit Blick auf die in wenigen Wochen beginnenden Osterfeiertage möchte wir Sie gerne auf die aktuelle Rechtslage, insbesondere in der Zeit von Gründonnerstag bis Karsamstag, aber auch an Ostern selbst, hinweisen.
An gesetzlichen Feiertagen sind gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 HFeiertagsG von 4 bis 12 Uhr insbesondere öffentliche Tanzveranstaltungen verboten. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 HFeiertagsG beginnt das Verbot bereits am Gründonnerstag von 4 Uhr an und erstreckt sich sodann auf den kompletten Karfreitag, Karsamstag sowie jeweils auf die Zeit von 4 bis 12 Uhr an Ostersonntag und Ostermontag.
Weiterhin fordert das hessische Feiertagsrecht sowohl allgemeine Rücksichtnahme auf das Wesen der Sonn- und Feiertage an sich als auch besondere Rücksichtnahme auf Gläubige, insbesondere Gottesdienstbesucher. Dies bedeutet, dass andere Veranstaltungen, die ggf. auch ohne entsprechende Anmeldung oder greifbaren Veranstalter ablaufen, im Hinblick auf den größtmöglichen Schutz des Karfreitags als stillem Feiertag zu handhaben sind.
Wir danken für Ihr Verständnis.
Biedenkopf, 4. April 2025
Der Magistrat
der Stadt Biedenkopf
Im Auftrag:
gez.
Andrea Kirchner
Fachbereichsleiterin