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Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 am 31.12.2024 (Silvester) und 01.01.2025 (Neujahr)

12.12.2024

Vollzug des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456)
hier: Allgemeinverfügung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 am 31.12.2024 (Silvester) und 01.01.2025 (Neujahr)


Der Magistrat der Stadt Biedenkopf erlässt für die unter Ziffer 1 genannten Bereiche/Straßen auf Grundlage des § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456) i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) geändert, folgende

Allgemeinverfügung:

1. Das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk, z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien usw.) ist über das vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende gesetzliche Abbrennverbot hinaus auch am 31. Dezember 2024 (Silvester), ab 12.00 Uhr bis 01. Januar 2025 (Neujahr), 12.00 Uhr, in den nachstehenden Straßen bzw. Bereichen untersagt: Marktplatz, Galgenbergstr. von Einmündung Hainstr. bis Galgenbergstr. 17, Hospitalstr. ab Marktplatz bis Hospitalstr. 12, Hainstr. ab Ziegenberg bis Hainstr. 12 (Einmündung Mühlweg), Bereich obere Bachgrundstr. bis Höhe Bachgrundstr. 7 (Höhe altes Rathaus).

2. Der beigefügte Plan über den räumlichen Geltungsbereich in Form der markierten Straßen ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

3. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

4. Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheim sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (z. B. Reet- und Fachwerkhäusern) oder Anlagen (z. B. Tankstellen) generell verboten.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Dienstag, 31. Dezember 2024, 12.00 Uhr, in Kraft. Aufgehoben wird sie am Mittwoch, 1. Januar 2025, 12.00 Uhr.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.


Begründung:

Sachverhalt:

Der Marktplatz Biedenkopf ist gerade an Silvester ein Treffpunkt für viele Menschen, die traditionsgemäß Feuerwerkskörper zünden. In der Silvesternacht 2023/2024 kam es auf dem Marktplatz jedoch zu Ausschreitungen mit teils missbräuchlicher Nutzung von Feuerwerkskörpern gegen Passanten, Anwohner, Verkehrsteilnehmer sowie Gebäude. Eine Gefährdung von Personen sowie Gebäuden durch missbräuchlich genutzte Feuerwerkskörper war nicht auszuschließen.

Zu Ziffer 1:

Nach § 11 HSOG können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden die erforderlichen Maß-nahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Gefahrenabwehrbehörde ist nach § 1 HSOG die Verwaltungsbehörde, hier der Magistrat der Stadt Biedenkopf.

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht unter anderem, wenn eine Ge-fahr für Leben oder Gesundheit für Menschen besteht oder gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird. Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 11 HSOG ist gegeben, wenn in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, in der bei ungehindertem Ab-lauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für ein polizeiliches Schutzgut eintreten wird. Um einen Einzelfall handelt es sich jedenfalls dann, wenn die Regelung einen konkreten Sachverhalt betrifft und sich an bestimmte Personen richtet.

Die Innenstadt insbesondere der Marktplatz von Biedenkopf wird in jeder Silvesternacht von vielen Menschen besucht, um den Jahreswechsel zu feiern. Dabei wird eine Vielzahl von pyro-technischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke, wie z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien usw.) abgefeuert und abgebrannt. Feuerwerkskörper der Kategorie F2 gehören zu den sogenannten „Kleinfeuerwerkskörpern“, die in Deutschland für den Gebrauch an Silvester und an anderen ausgewählten Tagen ohne Befähigungsschein zugelassen sind. Immer mehr kommt es dabei, auch aus alkoholbedingtem Übermut, zu einem leichtfertigen Umgang mit diesen pyrotechnischen Gegenständen und zu einem erheblichen Gefahrenrisiko für Personen. Zu den häufigsten Verletzungen bei unsachgemäßem Gebrauch gehören Verbrennungen, Augenverletzungen, Verstümmelungen, Hörschäden und Brandverletzungen. Des Weiteren kann es zu Gebäudebränden kommen.

Gem. § 4 HSOG haben Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen Maßnahmen zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

Die öffentliche Sicherheit kann auf dem Marktplatz Biedenkopf dadurch nicht mehr gewährleistet werden. Um dieser Situation vorzubeugen, wird ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 für alle Personen angeordnet, die sich auf dem Marktplatz sowie den unter Ziffer 1 genannten Bereichen/Straßen aufhalten. Die Auflage ist aus vorgenannten Gründen erforderlich. Sie ist auch angemessen und geeignet, um konkrete Gefahren, hier missbräuchliche Feuerwerksnutzung und dadurch bedingte Verletzungsgefahr, abzuwenden. Es stellt das mildeste wirkungsvolle, die betroffenen Personen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigende Mittel dar.

Die Allgemeinverfügung ist somit geeignet und erforderlich, um die Gefährdung für Gesundheit und Leben für Menschen auszuschließen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung in dem Geltungsbereich aufrechtzuerhalten.


Zu Ziffer 2:

Der beigefügte Plan über den räumlichen Geltungsbereich wurde zum besseren Verständnis, welche Bereiche in die Regelung der Allgemeinverfügung fallen, erstellt.

Zu Ziffer 3:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der verfügten Auflagen ist aus zwingendem, über-geordnetem öffentlichen Interesse geboten. Sie richtet sich nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Angesichts der Gefahr, die durch Feuerwerkskörper der Klasse F2 auf den unter Ziffer 1 genannten Bereichen/Straßen entstehen können, erfolgen die unter Ziffern 1 und 2 verfügten Verbote. Alle Auflagen sind erforderlich, geeignet und angemessen und dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Die Begründungen können den Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung entnommen werden.

Wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet wird, müssten die verfügten Auflagen aufgrund der aufschiebenden Wirkung im Falle eines Widerspruchs nicht befolgt werden. Aufgrund der Vorkommnisse Silvester 2023/2024 ist nicht gewährleistet, die öffentliche Sicherheit ohne die Anordnung der Auflagen unter Ziffern 1 und 2 aufrechtzuerhalten. In der Silvesternacht 2023/2024 kam es auf dem Marktplatz zu Ausschreitungen mit teils missbräuchlicher Nutzung von Feuerwerkskörpern gegen Passanten, Anwohner, Verkehrsteilnehmer sowie Gebäude. Eine Gefährdung von Personen sowie Gebäuden durch missbräuchlich genutzte Feuerwerkskörper war nicht auszuschließen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist daher zwingend geboten.

Zu Ziffer 4:

Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheim sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (z. B. Reet- und Fachwerkhäusern) oder Anlagen (z. B. Tank-stellen) generell verboten.

Zu Ziffer 5:

Diese Allgemeinverfügung tritt am Dienstag, dem 31. Dezember 2024, 12.00 Uhr, in Kraft. Aufgehoben wird sie mit Ablauf von Mittwoch, dem 1. Januar 2025, 12.00 Uhr.

Zu Ziffer 6:

Hier wird die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung geregelt, die zur Wirksamkeit erforderlich ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Biedenkopf, Hainstr. 63, 35216 Biedenkopf, Widerspruch eingelegt werden.

Der Widerspruch hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Str. 4, 35390 Gießen, beantragt werden. Der Antrag ist vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.


gez. Jochen Achenbach
Bürgermeister


Berichtigung der Allgemeinverfügung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 am 31.12.2024 (Silvester) und 01.01.2025 (Neujahr)

Die gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456) i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Spreng-stoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238), erlassene Allgemeinverfügung vom 22. November 2024 wird wie folgt berichtigt:

1. In Nr. 1 des Tenors wird „Hospitalstr. 12" durch „Hospitalstr. 24" ersetzt.
2. Im Plan wird „Hospitalstraße Hs.-Nr. 12" durch „Hospitalstraße Hs.-Nr. 24" ersetzt.


Biedenkopf, den 16.12.2024

gez. Jochen Achenbach
Bürgermeister


AllgVfg Silvesterfeuerwerksverbot

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