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Schöffenwahl 2023

28.02.2023

2023 ist das Jahr der Schöffenwahlen für die Amtszeit von 2024 bis 2028


Allgemeine Informationen


Was sind überhaupt Schöffen?

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die im Gegensatz zu Berufsrichterinnen und -richtern nicht über eine juristische Ausbildung verfügen müssen, da-her werden sie auch „Laienrichterinnen oder -richter“ genannt. Sie werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und am Amts- und Landgericht eingesetzt, dort nehmen sie an allen während der Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen des Gerichts teil. Dabei üben sie das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und -richter aus, dementsprechend sind sie nur dem Gesetz unterworfen und an keinerlei Weisungen gebunden. Sie urteilen also über Schuld oder Unschuld einer oder eines Ange-klagten und tragen damit die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Verurteilung wie die Berufsrichterinnen und -richter.

Welche Aufgaben haben Schöffen?

Durch die Schöffinnen und Schöffen wird der Grundsatz der Teilhabe des Volkes an der Rechtsprechung verwirklicht. Sie sorgen mit für allgemein verständliche und durchschaubare Verfahren und bringen damit das Rechtsbewusstsein und die Wertevorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlungen und Urteile ein. Entscheidend ist dabei, dass das Rechts-empfinden der Schöffinnen und Schöffen, die nicht speziell juristisch ausgebildet sind, sowie ihre eigenen Berufs- und Lebenserfahrungen in das Verfahren mit eingebracht werden. Gleichzeitig dienen Schöffinnen und Schöffen dazu, das Vertrauen in die Justiz und die Bereitschaft zu rechtstreuem Verhalten zu stärken und die Verwurzelung der Strafjustiz im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung zu verankern.

Wie funktioniert die Schöffenwahl?

Der Bedeutung des Amtes entsprechend werden die Schöffinnen und Schöffen nicht einfach bestimmt, sondern gewählt.

Die geeigneten Personen werden durch freiwillige Meldungen, Vorschläge Dritter oder eine Vorauswahl durch die Gemeinde zunächst in die Schöffenvorschlagsliste, in diesem Fall die der Stadt Biedenkopf, aufgenommen. Die vollständige Vorschlagsliste wird dann der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt. Diese begutachtet und beschließt die Vorschlagsliste mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der Zahl der gesetzlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung.

Die Aufnahme in die Schöffenvorschlagsliste bedeutet noch nicht, dass die Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich in das Schöffenamt berufen werden!

Die Vorschlagsliste wird zunächst an den beim Amtsgericht eingerichteten Schöffenwahlausschuss übersandt. Der Ausschuss entscheidet zunächst über eventuelle Einsprüche gegen einzelne Personen der Vorschlagsliste und wählt dann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aus der Liste die erforderliche Anzahl von Haupt- und Ersatzschöffinnen und -schöffen aus.

Ersatzschöffinnen oder -schöffen werden benötigt, wenn eine Hauptschöffin oder ein Hauptschöffe im Einzelfall verhindert ist, sei es wegen Erkrankung, Wegzugs aus der Gemeinde oder auch wegen Befangenheit. Die Reihenfolge der Ersatzschöffinnen und -schöffen wird ausgelost.

Die ausgewählten Personen erhalten nach erfolgter Wahl vom Gericht weitere Informationen. Auch nicht ausgewählte Personen werden vom Gericht informiert.

Voraussetzungen und Bewerbung


Welche Voraussetzungen für das Schöffenamt gibt es?

Voraussetzungen für das Schöffenamt, die nach §§ 31 bis 34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu erfüllen sind:
• deutsche Staatsangehörigkeit
• alleiniger oder Hauptwohnsitz in Biedenkopf
• Mindestalter 25 Jahre, Höchstalter 69 Jahre (zum 1. Januar 2024)
• ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache
• gesundheitliche Eignung
• kein Vermögensverfall
• keine Verurteilungen von mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe
• kein Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
Außerdem wird charakterliche Eignung vorausgesetzt:
• Unparteilichkeit
• selbstständige Arbeitsweise
• Urteilsreife sowie geistige Beweglichkeit
• hohes Verantwortungsbewusstsein

Werde ich für meine Arbeit als Schöffe entschädigt?

Schöffinnen und Schöffen können für Verdienstausfall, Zeitversäumnis, Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Schöffentätigkeit entschädigt werden. Die Entschädigungen erhalten sie nur auf Antrag.

Werden Schöffen von ihrer Arbeitsstelle freigestellt?

Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als Schöffin oder Schöffe be-schränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Schöffinnen und Schöffen sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig.

Wie und wo kann ich mich auf das Schöffenamt bewerben?

Wenn Sie sich für die Tätigkeit als Schöffin oder Schöffe interessieren, schicken Sie einfach Ihr vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Bewerbungsformular (siehe unten) bis zum 31. März 2023 per E-Mail an

info@biedenkopf.de

oder per Post an den

Magistrat der Stadt Biedenkopf, Hainstr. 63, 35216 Biedenkopf.

Herr Jürgen Niess
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