Mitteilungen aus Biedenkopf
Datum: 12.10.11

Überprüfung der Hydranten

Die Hydranten zur Löschwasserversorgung werden einmal jährlich von der Feuerwehr auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft und winterfest gemacht. Im Rahmen dieser Überprüfung kann es vereinzelt zu Eintrübungen des Trinkwassers und zu Druckschwankungen in der Wasserversorgung kommen. Wir bitten die Bewohnerinnen und Bewohner um Verständnis.

Die Überprüfungen finden an folgenden Terminen statt:

Kernstadt: Samstag, 8. Oktober 2011, ab 9.00 Uhr
Breidenstein: Montag, 24. Oktober 2011, ab 18.00 Uhr
Dexbach: Freitag, 4. November 2011, ab 19.00 Uhr
Eckelshausen: Mittwoch, 12. Oktober 2011, ab 18.00 Uhr und
Freitag, 21. Oktober 2011, ab 18.00 Uhr
Engelbach: Samstag, 29. Oktober 2011, ab 16.00 Uhr
Katzenbach und Kombach: Samstag, 8. Oktober 2011, ab 10.00 Uhr und
Montag, 10. Oktober 2011, ab 18.00 Uhr
Wallau: Samstag, 8. Oktober 2011, ab 9.00 Uhr,
Montag, 10. Oktober 2011 bis Freitag, 14. Oktober 2011, jeweils ab 16.00 Uhr und
Samstag, 15. Oktober 2011, ab 9.00 Uhr
Weifenbach: Samstag, 29. Oktober 2011, ab 14.00 Uhr und
Samstag, 5. November 2011, ab 14.00 Uhr

 

Der Magistrat
der Stadt Biedenkopf
Im Auftrag:

gez. Erhard Schmidt
Fachbereichsleiter


Auskunftssperren

Die Meldebehörden in Deutschland haben die Daten ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnung festzustellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.

Wer aus bestimmten Gründen nicht will, dass persönliche Daten von ihm weitergegeben werden, hat die Möglichkeit, eine Auskunfts- oder Übermittlungssperre eintragen zu lassen.

Für folgende Auskünfte kann formlos und ohne Begründung bei der Meldebehörde der Stadt Biedenkopf, Hainstraße 63, 35216 Biedenkopf, der Widerspruch gestellt werden:

Melderegisterauskunft gegenüber
Öffentlichrechtlichen Religiongsgesellschaften denen man nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 32 Abs. 2 HMG),
Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen, mit Ausländerbeiratswahlen sowie für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren in den sechs der Wahl bzw. Abstimmung vorausgehenden Monaten (§ 35 Abs. 1 und 2 HMG).

Mitgliedern gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 35 Abs. 3 HMG),

Adressbuchverlagen (§ 35 Abs. 4 HMG).

Außerdem kann gegen die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister über das Internet (§ 34 a Abs. 2 HMG), sowie über Melderegisterauskünfte, die erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt werden,widersprochen werden.

Neu eingeführt wurde die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung. Das Bundesamt erhält Namen und Anschriften von deutschen Staatsangehörigen, die im Folgejahr volljährig werden. Die Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial verwendet werden. Betroffene können dieser Datenübermittlung ebenfalls widersprechen. Auch hierfür ist eine formlose schriftliche Erklärung ausreichend.

Darüber hinaus kann auch eine Sperre jeder Melderegisterauskunft beantragt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können (§ 34 Abs. 5 und 6 HMG). Der Antrag ist mit schriftlicher Begründung beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Fachdienst Melde- und Passwesen, zu stellen.

 

Der Magistrat
der Stadt Biedenkopf
Im Auftrag:

gez. Erhard Schmidt
Fachbereichsleiter


Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Stadt Biedenkopf


1. Nachtrag zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Freizeit, Erholung und Kultur" der Stadt Biedenkopf

Aufgrund der §§ 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 2005 (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119) in Verbindung mit § 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biedenkopf am 6. Oktober 2011 folgenden 1. Nachtrag zur Betriebssatzung beschlossen:

 

§ 1

In § 4 Abs. 1 Ziffer 2 b) wird das Wort "drei" durch "vier" ersetzt.

 

§ 2

Der 1. Nachtrag zur Betriebssatzung tritt nach der Bekanntmachung in Kraft.

Biedenkopf, 7. Oktober 2011

Der Magistrat
der Stadt Biedenkopf

gez. Joachim Thiemig
Bürgermeister

 

 

(c) Stadt Biedenkopf, 12.10.11