SATZUNG
der Stadt Biedenkopf
über die Erhebung eines Kurbeitrages
Aufgrund des § 5 der Hessischen
Gemeindeordnung in der Fassung vom 1.7.1960 (GVBl. S. 103) in Verbindung
mit den §§ 1, 13 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 17.3.1970
(GVBl. S. 225) hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 5.6.1975
folgende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages beschlossen, die nach Änderungsbeschluss (Artikelsatzung) vom 29. November 2001 wie
folgt lautet:
§ 1
Erhebung eines
Kurbeitrages
Die Stadt Biedenkopf (Kernstadt)
ist anerkannter Luftkurort. Sie erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes
für die Schaffung, Erweiterung und Erhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken
bereitgestellten Einrichtungen und für die Durchführung von Veranstaltungen
einen Kurbeitrag.
§ 2
Kurbeitragspflicht
Kurbeitragspflichtig ist
jede Person, die sich in der Stadt Biedenkopf (Kernstadt) aufhält,
ohne den 1. Wohnsitz in der Großgemeinde zu haben und der die Möglichkeit
hat, die nach § 1 genannten Einrichtungen und Veranstaltungen zu besuchen.
Die Kurbeitragspflicht ist
von der Art der Unterbringung (Beherbergungsbetriebe, Privatvermieter,
Ferienwohnungen, Erholungsanstalten, Kuranstalten, Sanatorien, eigene oder
gemietete Wohnungen, Jugend- und Wanderherbergen, Campingplätze und
dergl.) und der tatsächlichen Benutzung der Kureinrichtungen sowie
dem Besuch von Veranstaltungen unabhängig.
§ 3
Zeitraum der Kurbeitragspflicht
Kurbeitragspflichtig ist
jeder Gast, der sich vom 1.1. bis zum 31.12. zu dem im § 2 genannten
Zweck in Biedenkopf (Kernstadt) aufhält.
§ 4
Höhe des
Kurbeitrages
Der Kurbeitrag beträgt
je Aufenthaltstag:
1. Für Erwachsene und
Jugendliche vom vollendeten 14. Lebensjahr an
für die Zeit
vom
|
1.6. - 31.8 u. 20.12.
- 6.1. (Hauptsaison)
|
0,30 EUR
|
| 1.4 - 30.5 u.
1.9. - 31.10. (Vor- und Nachsaison)
|
0,20 EUR |
| für die übrige
Zeit (Wintersaison)
|
0,10 EUR
|
2. für Kinder und Jugendliche
vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
für die Zeit
vom
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1.6. - 31.8. u. 20.12.
- 6.1 (Hauptsaison)
|
0,15 EUR
|
| 1.4. - 30.5. u. 1.9.
- 31.10. (Vor- und Nachsaison)
|
0,10 EUR |
| für die übrige
Zeit (Wintersaison)
|
0,05 EUR
|
Ankunfts- und Abreisetag
gelten für die Berechnung des Kurbeitrages als ein Tag.
§ 5
Generelle Befreiung
von der Kurbeitragspflicht
Von der Entrichtung des Kurbeitrages
sind ohne Stellung eines Antrages befreit:
-
Kinder unter 6 Jahren,
-
das dritte und jedes weitere
Kind,
-
Personen, die ohne in
Biedenkopf den 1. Wohnsitz zu haben, im Stadtbereich vorübergehend
in einem Arbeitsverhältnis stehen,
-
unmittelbare Verwandte
von Ortsansässigen (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister
und deren Kinder, Schwiegereltern), die bei diesen zu Besuch weilen, ohne
ein Entgelt dafür zu zahlen,
-
Geschäftsreisende
(Handelsvertreter) in Ausübung ihres Berufes für eine Übernachtung,
diese Vergünstigung gilt nicht für die mitreisenden Familienangehörigen
und nicht für das Wochenende (Freitagabend bis Montagmorgen),
-
Teilnehmer an Tagungen,
Lehrgängen, Kursen und ähnlichen Veranstaltungen, sofern diese
nicht 6 Übernachtungen überschreiten,
-
Jugendgruppen aus den
Schwesterstädten,
-
Führungskräfte
des Fremdenverkehrs und Angehörige von Fremdenverkehrsfachverbänden,
-
Besucher der Jugendherberge.
§ 6
Befreiung von
der Kurbeitragspflicht auf Antrag
Von der Entrichtung des Kurbeitrages
werden auf Grund eines Antrages befreit:
-
in der öffentlichen
Krankenpflege aktiv tätige Personen ohne eigenes Einkommen,
-
Gäste, die im gleichen
Jahr für 60 Tage Kurbeitrag in Biedenkopf entrichtet haben,
-
Schwerbehinderte im Sinne
des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 29.4.1974 (BGBl. S. 1006)
mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % und Blinde sowie
deren Begleitpersonen, wenn sie lt. ärztlicher Bescheinigung oder
auf Grund eines entsprechenden Ausweises erforderlich sind.
Auf die Antragstellung nach
Ziff. 2 und die Meldung nach § 10 kann der Magistrat verzichten, wenn
der Kurbeitrag im voraus für 60 Tage entrichtet wird.
§ 7
Kurbeitragsermäßigung
Eine Ermäßigung
von 50 % erhalten auf Antrag Körperbehinderte mit mindestens 50 %
Erwerbsminderung.
§ 8
Härtefälle
Im Interesse des Kurortes
oder bei unbilliger Härte kann im Einzelfall auf Antrag der Kurbeitrag
erlassen oder ermäßigt werden.
§ 9
Entscheidung über
Befreiung und Ermäßigung
Anträge nach den §§
6 - 8 sind beim Verkehrsamt zu stellen, über sie entscheidet der Magistrat.
§ 10
Meldepflicht
Jeder, der Personen gegen Entgelt
beherbergt, ist verpflichtet, diese der Stadt unverzüglich, d. h.
ohne schuldhaftes Verzögern, zu melden. Die Meldung hat möglichst
noch am Tag der Ankunft der Gäste auf einem von der Stadt vorgeschriebenen
Vordruck zu erfolgen. Ist die Meldung am Tage der Ankunft nicht möglich,
so hat dies am nächsten Werktag zu geschehen.
Die Durchschrift der vorgeschriebenen
Vordrucke gilt als Fremdenbuch und ist auf Verlangen vorzulegen. Es ist
vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Die Meldepflicht besteht
auch in den Fällen der §§ 5 - 8.
§ 11
Einzug und Abführung
des Kurbeitrages, Haftung
Der Gast schuldet den Kurbeitrag
der Stadt. Der Kurbeitrag ist an den Wohnungsgeber, bei eigener Unterkunft
an die Stadtkasse zu entrichten. Der Wohnungsgeber ist bevollmächtigt,
namens der Stadt Biedenkopf den Kurbeitrag in Empfang zu nehmen.
Die Berechnung des Kurbeitrages
erfolgt durch die Stadt (Verkehrsamt). Der Kurbeitrag ist 14 Tage nach
Zustellung des Bescheides an die Stadtkasse abzuführen.
Ist der Kurbeitrag im Preis
von Gesellschaftsreisen enthalten, so tritt der Reiseunternehmer an die
Stelle des nach Abs. 1 Verpflichteten.
Wenn ein Gast die Zahlung
des Kurbeitrages verweigert, ist die Stadt (Verkehrsamt) hiervon unverzüglich
zu unterrichten.
Verletzen der Wohnungsgeber
oder andere dazu verpflichtete Personen die Anzeigepflicht oder unterlassen
sie die Berechnung und Abführung des Kurbeitrages, so haften sie der
Stadt gegenüber für den entstandenen Schaden.
Die Zeltplatzbesitzer bzw.
Platzverwalter oder Pächter sind verpflichtet, der Stadt monatlich
einen Nachweis über die Zahl der Besucher und Übernachtungen
vorzulegen. Dasselbe gilt sinngemäß für Jugend- und Wanderherbergen
sowie jede andere Gruppenunterbringung.
§ 12
Kurkarte
Jeder Gast erhält nach
seiner Ankunft vom Wohnungsgeber eine Kurkarte. Die Kurkarte ist auf den
Inhaber ausgestellt und ist nicht übertragbar. Die Kurkarte berechtigt
zur Benutzung der städtischen Einrichtungen und zum Besuch der Veranstaltungen,
die die Stadt für Kur- und Erholungszwecke durchführt, und ist
auf Verlangen vorzuweisen. Die Erhebung von Benutzungsgebühren und
Entgelten bleibt unberührt. Der Verlust einer Kurkarte ist der Stadt
(Verkehrsamt) anzuzeigen. Gegen eine Gebühr von 0,25 EUR wird eine
Ersatzkarte ausgestellt.
§ 13
Aushangspflicht
Die Satzung über die
Erhebung eines Kurbeitrages ist an deutlich sichtbarer Stelle auszuhängen.
Vordrucke stellt die Stadt
bzw. das städt. Verkehrsamt zur Verfügung.
§ 14
Zwangsmaßnahmen
Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
richtet sich nach § 5 KAG. Danach handelt insbesondere ordnungwidrig,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
bewirkt oder zu bewirken
versucht, daß die Kurbeiträge verkürzt werden (Abgabenverkürzung)
-
den Vorschriften dieser
Satzung zur Sicherung aller Erleichterungen der Erhebung, insbesondere
zur Anmeldung oder Anzeige von Tatsachen oder den Vorschriften zur Erhebung
und Abführung des Kurbeitrages zuwiderhandelt (Abgabengefährdung).
Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes für Ordnungswidrigkeiten
ist der Magistrat.
§ 15
Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen eine
Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Kurbeitrag unterliegt
der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem
auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung
vom 12. Juni 1974 außer Kraft.
Biedenkopf, den 26. Juni
1975
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