Stadtrecht der Stadt Biedenkopf

SATZUNG 
der Stadt Biedenkopf
über die Erhebung eines Kurbeitrages

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1.7.1960 (GVBl. S. 103) in Verbindung mit den §§ 1, 13 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 17.3.1970 (GVBl. S. 225) hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 5.6.1975 folgende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages beschlossen, die nach Änderungsbeschluss (Artikelsatzung) vom 29. November 2001 wie folgt lautet:

§ 1
Erhebung eines Kurbeitrages

Die Stadt Biedenkopf (Kernstadt) ist anerkannter Luftkurort. Sie erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die Durchführung von Veranstaltungen einen Kurbeitrag. 

§ 2
Kurbeitragspflicht

Kurbeitragspflichtig ist jede Person, die sich in der Stadt Biedenkopf (Kernstadt) aufhält, ohne den 1. Wohnsitz in der Großgemeinde zu haben und der die Möglichkeit hat, die nach § 1 genannten Einrichtungen und Veranstaltungen zu besuchen. 

Die Kurbeitragspflicht ist von der Art der Unterbringung (Beherbergungsbetriebe, Privatvermieter, Ferienwohnungen, Erholungsanstalten, Kuranstalten, Sanatorien, eigene oder gemietete Wohnungen, Jugend- und Wanderherbergen, Campingplätze und dergl.) und der tatsächlichen Benutzung der Kureinrichtungen sowie dem Besuch von Veranstaltungen unabhängig. 

§ 3
Zeitraum der Kurbeitragspflicht

Kurbeitragspflichtig ist jeder Gast, der sich vom 1.1. bis zum 31.12. zu dem im § 2 genannten Zweck in Biedenkopf (Kernstadt) aufhält. 

§ 4
Höhe des Kurbeitrages

Der Kurbeitrag beträgt je Aufenthaltstag:
1. Für Erwachsene und Jugendliche vom vollendeten 14. Lebensjahr an 
 für die Zeit vom

1.6. - 31.8 u. 20.12. - 6.1. (Hauptsaison)  0,30 EUR
1.4 -  30.5 u. 1.9.  - 31.10. (Vor- und Nachsaison) 0,20 EUR
für die übrige Zeit (Wintersaison)  0,10 EUR

 

2. für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 
 für die Zeit vom 

1.6. - 31.8. u. 20.12. - 6.1 (Hauptsaison) 0,15 EUR
1.4. - 30.5. u. 1.9. - 31.10. (Vor- und Nachsaison) 0,10 EUR
für die übrige Zeit (Wintersaison)  0,05 EUR

Ankunfts- und Abreisetag gelten für die Berechnung des Kurbeitrages als ein Tag. 

§ 5
Generelle Befreiung von der Kurbeitragspflicht

Von der Entrichtung des Kurbeitrages sind ohne Stellung eines Antrages befreit: 

  1. Kinder unter 6 Jahren, 

  2. das dritte und jedes weitere Kind,

  3. Personen, die ohne in Biedenkopf den 1. Wohnsitz zu haben, im Stadtbereich vorübergehend in einem Arbeitsverhältnis stehen, 

  4. unmittelbare Verwandte von Ortsansässigen (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister und deren Kinder, Schwiegereltern), die bei diesen zu Besuch weilen, ohne ein Entgelt dafür zu zahlen, 

  5. Geschäftsreisende (Handelsvertreter) in Ausübung ihres Berufes für eine Übernachtung, diese Vergünstigung gilt nicht für die mitreisenden Familienangehörigen und nicht für das Wochenende (Freitagabend bis Montagmorgen), 

  6. Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen, Kursen und ähnlichen Veranstaltungen, sofern diese nicht 6 Übernachtungen überschreiten, 

  7. Jugendgruppen aus den Schwesterstädten, 

  8. Führungskräfte des Fremdenverkehrs und Angehörige von Fremdenverkehrsfachverbänden, 

  9. Besucher der Jugendherberge. 

 

§ 6
Befreiung von der Kurbeitragspflicht auf Antrag

Von der Entrichtung des Kurbeitrages werden auf Grund eines Antrages befreit: 

  1. in der öffentlichen Krankenpflege aktiv tätige Personen ohne eigenes Einkommen, 

  2. Gäste, die im gleichen Jahr für 60 Tage Kurbeitrag in Biedenkopf entrichtet haben, 

  3. Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 29.4.1974 (BGBl. S. 1006) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % und Blinde sowie deren Begleitpersonen, wenn sie lt. ärztlicher Bescheinigung oder auf Grund eines entsprechenden Ausweises erforderlich sind. 

Auf die Antragstellung nach Ziff. 2 und die Meldung nach § 10 kann der Magistrat verzichten, wenn der Kurbeitrag im voraus für 60 Tage entrichtet wird. 

§ 7
Kurbeitragsermäßigung

Eine Ermäßigung von 50 % erhalten auf Antrag Körperbehinderte mit mindestens 50 % Erwerbsminderung. 

§ 8
Härtefälle

Im Interesse des Kurortes oder bei unbilliger Härte kann im Einzelfall auf Antrag der Kurbeitrag erlassen oder ermäßigt werden. 

§ 9
Entscheidung über Befreiung und Ermäßigung

Anträge nach den §§ 6 - 8 sind beim Verkehrsamt zu stellen, über sie entscheidet der Magistrat. 

§ 10
Meldepflicht

Jeder, der Personen gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet, diese der Stadt unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, zu melden. Die Meldung hat möglichst noch am Tag der Ankunft der Gäste auf einem von der Stadt vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen. Ist die Meldung am Tage der Ankunft nicht möglich, so hat dies am nächsten Werktag zu geschehen. 

Die Durchschrift der vorgeschriebenen Vordrucke gilt als Fremdenbuch und ist auf Verlangen vorzulegen. Es ist vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. 

Die Meldepflicht besteht auch in den Fällen der §§ 5 - 8. 

§ 11
Einzug und Abführung des Kurbeitrages, Haftung

Der Gast schuldet den Kurbeitrag der Stadt. Der Kurbeitrag ist an den Wohnungsgeber, bei eigener Unterkunft an die Stadtkasse zu entrichten. Der Wohnungsgeber ist bevollmächtigt, namens der Stadt Biedenkopf den Kurbeitrag in Empfang zu nehmen. 
Die Berechnung des Kurbeitrages erfolgt durch die Stadt (Verkehrsamt). Der Kurbeitrag ist 14 Tage nach Zustellung des Bescheides an die Stadtkasse abzuführen. 
Ist der Kurbeitrag im Preis von Gesellschaftsreisen enthalten, so tritt der Reiseunternehmer an die Stelle des nach Abs. 1 Verpflichteten. 
Wenn ein Gast die Zahlung des Kurbeitrages verweigert, ist die Stadt (Verkehrsamt) hiervon unverzüglich zu unterrichten. 
Verletzen der Wohnungsgeber oder andere dazu verpflichtete Personen die Anzeigepflicht oder unterlassen sie die Berechnung und Abführung des Kurbeitrages, so haften sie der Stadt gegenüber für den entstandenen Schaden. 
Die Zeltplatzbesitzer bzw. Platzverwalter oder Pächter sind verpflichtet, der Stadt monatlich einen Nachweis über die Zahl der Besucher und Übernachtungen vorzulegen. Dasselbe gilt sinngemäß für Jugend- und Wanderherbergen sowie jede andere Gruppenunterbringung. 

§ 12
Kurkarte

Jeder Gast erhält nach seiner Ankunft vom Wohnungsgeber eine Kurkarte. Die Kurkarte ist auf den Inhaber ausgestellt und ist nicht übertragbar. Die Kurkarte berechtigt zur Benutzung der städtischen Einrichtungen und zum Besuch der Veranstaltungen, die die Stadt für Kur- und Erholungszwecke durchführt, und ist auf Verlangen vorzuweisen. Die Erhebung von Benutzungsgebühren und Entgelten bleibt unberührt. Der Verlust einer Kurkarte ist der Stadt (Verkehrsamt) anzuzeigen. Gegen eine Gebühr von 0,25 EUR wird eine Ersatzkarte ausgestellt. 

§ 13
 Aushangspflicht

Die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages ist an deutlich sichtbarer Stelle auszuhängen. 
Vordrucke stellt die Stadt bzw. das städt. Verkehrsamt zur Verfügung. 

§ 14
Zwangsmaßnahmen

Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 5 KAG. Danach handelt insbesondere ordnungwidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

  1. bewirkt oder zu bewirken versucht, daß die Kurbeiträge verkürzt werden (Abgabenverkürzung) 

  2. den Vorschriften dieser Satzung zur Sicherung aller Erleichterungen der Erhebung, insbesondere zur Anmeldung oder Anzeige von Tatsachen oder den Vorschriften zur Erhebung und Abführung des Kurbeitrages zuwiderhandelt (Abgabengefährdung). 

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes für Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat. 

§ 15
Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen eine Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung. 
Der Kurbeitrag unterliegt der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. 

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. 

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Juni 1974 außer Kraft. 
  

Biedenkopf, den 26. Juni 1975