Stadtrecht der Stadt Biedenkopf

MARKTSATZUNG der Stadt Biedenkopf 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 816) und des § 69 der Gewerbeordnung (GewO) vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) in der jeweils gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 18. Mai 1995 folgende Marktsatzung beschlossen, die nach Änderungsbeschluss (Artikelsatzung) vom 29. November 2001 wie folgt lautet:

§ 1
Marktort 

(1) Als Marktflächen werden bestimmt: 

  1. Für die Wochenmärkte in der Kernstadt: Marktplatz und - falls erforderlich - beide Seiten Kottenbachstraße, rechte Seite von Haus Nr. 2 bis Haus Nr. 28, linke Seite von Haus Nr. 1 bis Haus Nr. 37 1/2. 
  2. Für die Wochenmärkte im Stadtteil Wallau: Parkplatz "Auf der Spitze". 
  3. Für die Kram(Jahr)märkte in der Kernstadt:Marktplatz und beide Seiten Kottenbachstraße, rechte Seite von Haus Nr. 2 bis Haus Nr. 28, linke Seite von Haus Nr. 1 bis Haus Nr. 37 1/2 sowie die Fläche um den Kottenbachteich. 
  4. Für die Kram(Jahr)märkte im Stadtteil Wallau:Parkplatz "Auf der Spitze" und die rechte Seite Georg-Müller-Straße von Eingang Kinderspielplatz bis Aufmündung Hohe Straße. 

(2) Der Gemeingebrauch an den vorgenannten Straßen und Plätzen ist an den Markttagen während der Marktzeiten soweit eingeschränkt, wie es für den Betrieb der Märkte nach den Bestimmungen dieser Satzung erforderlich ist. 
  

§ 2
Marktzeiten 

(1) Die Marktzeiten werden wie folgt festgesetzt: 

 1. Wochenmärkte 

  1. in der Kernstadt werden an jedem Freitag abgehalten. Fällt auf einen Freitag ein Feiertag, findet in dieser Woche kein Wochenmarkt statt. 
  2. im Stadtteil Wallau werden an jedem Donnerstag abgehalten. Fällt auf einen Donnerstag ein Feiertag, findet in dieser Woche kein Wochenmarkt statt. 

  Die Marktzeit beginnt um 08.00 Uhr und endet um 13.00 Uhr. 
  

 2. Kram(Jahr)märkte 

Es finden jährlich 10 Kram(Jahr)märkte statt. 

In der Kernstadt jeweils am 2. Donnerstag in den Monaten März, Mai, Juni, September und November, 

im Stadtteil Wallau jeweils am 2. Donnerstag in den Monaten Februar, April, Juli, August und Oktober. 
Die Marktzeit beginnt um 08.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr. 

(2) Vor Beginn und nach Ende der Marktzeiten ist der Verkauf von Waren untersagt. 
  

§ 3
Gegenstände des Wochenmarktes 

(1) Zum Verkauf dürfen Waren der in § 67 Abs. 1 der GewO bezeichneten Art feilgeboten werden. Dies sind: 

  1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme alkoholischer Getränke. Hierzu zählen Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem (z. B. Konservierung) Zustand von Menschen verzehrt zu werden. 
  2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei. 
  3. Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. 

(2) In besonderen Fällen kann der Magistrat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Ausnahmen zulassen.   

§ 4
Gegenstände des Kram(Jahr)marktes 

(1) Der Kram(Jahr)markt erstreckt sich auf alle Gegenstände des Wochenmarktverkehrs (§ 67 GewO), des Jahrmarktverkehrs (§ 68 GewO) sowie auf alle übrigen Nahrungs- und Genußmittel und Erzeugnisse einschließlich geistiger Getränke sowie freiverkäuflicher Arznei- und Heilmittel. Soweit hierfür besondere Erlaubnisse erforderlich sind, bleiben die geltenden Vorschriften unberührt. 

(2) Der Verkauf von explosiven Stoffen, insbesondere von Feuerwerkskörpern und Schießpulver, ist verboten. Auch jugend- und sittengefährdende sowie feuergefährliche Gegenstände dürfen nicht angeboten werden, durch die die Besucher/innen der Märkte belästigt oder gefährdet werden können. 

§ 5
Standplätze 

(1) Die Standplätze werden den Marktbeschickern/-beschickerinnen durch die Marktaufsicht zugewiesen. Niemand darf eigenmächtig einen Platz einnehmen oder dessen festgesetzte Grenzen überschreiten. Es ist nicht gestattet, den zugewiesenen Platz eigenmächtig zu wechseln. Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Die Zuweisung eines bestimmten Standplatzes gilt nur für einen Markttag. Die Marktbeschicker/innen haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. 

(2) Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf frühestens eine Stunde vor Beginn des Marktes begonnen werden. Der Aufbau und die Anlieferung der Waren müssen mit Beginn des Marktes beendet sein. 

(3) Marktbeschicker/innen, die später als eine halbe Stunde nach Marktbeginn eintreffen, haben keinen Anspruch, an diesem Tag zu dem Markt zugelassen zu werden. 

(4) Eine Stunde nach Ende der Verkaufszeit müssen die Plätze geräumt und die Waren abgefahren sein. Bei nicht rechtzeitiger Räumung sind die Kosten für die Reinigung der Marktfläche von dem/der Marktbeschicker/in zu tragen, der/die diese verursacht. 

(5) Den Auf- und Abbau der Stände haben die Händler/innen selbst zu besorgen. 

(6) Im Hinblick auf die hygienischen Anforderungen an Verkaufsstände und Waren gelten die Bestimmungen des Hessischen Lebensmittelhygiene-Verordnung (HLHV) in der jeweils geltenden Fassung. 

(7) Die Zugänge und Zufahrten zu den angrenzenden Grundstücken müssen von den Marktbeschickern/-beschickerinnen freigehalten werden. Auf den Gängen der Marktflächen dürfen keine Waren usw. abgestellt werden. Das Abstellen von Fahrzeugen aller Art ist auf den Marktflächen nur gestattet, wenn sie als Verkaufsstände dienen. 

(8) Die Durchfahrt von Rettungs- und Versorgungsfahrzeugen muß jederzeit gewährleistet sein. 

§ 6
Verkauf und Lagerung 

(1) Der Verkauf darf nur von den hierfür zugewiesenen Plätzen und Ständen aus erfolgen. 

(2) Es dürfen nur Waagen und Wiegesteine benutzt werden, die einen Stempel des amtlich festgesetzten letzten Eichtermins tragen. Sie sind so aufzustellen, daß der/die Käufer/in das Abwiegen ersehen kann. 

(3) Bei dem Feilbieten, dem Verkauf, der Preisauszeichnung und bei der Handelsklassenbezeichnung sind die jeweils geltenden Vorschriften zu beachten. 

(4) Zur Verpackung von Lebensmitteln darf nur neues, innen unbedrucktes und unbeschriebenes Papier verwandt werden. Das Lagern von Verpackungsmaterial auf dem Erdboden ist untersagt. 

(5) Sämtliche Lebensmittel sind auf den Marktständen so zu lagern, daß sie vor Verunreinigungen geschützt sind. Sofern sie nicht in Kisten, Körben, Steigen, Säcken usw. verpackt sind, müssen sie auf Tischen, Bänken oder sonstigen geeigneten Unterlagen - mindestens in Sitzhöhe - feilgeboten werden. Das Lagern oder Ausschütten der Waren auf der Erde ist nicht statthaft. 

(6) Die Verkaufstische der Stände für Fisch, Fleisch und Fleischwaren, Molkereiprodukte, Brot und sonstige Backwaren, gerupftes Geflügel, enthäutete Kaninchen, enthäutetes Wild und sonstige empfindliche Lebensmittel sind, soweit unverpackte Lebensmittel auf ihnen gelagert werden, an der dem Käufer zugewandten Seite so mit einem Aufsatz zu versehen, daß der Käufer die auf den Tischen aufbewahrte Ware weder berühren noch anhauchen kann. Über die Höhe dieses Aufsatzes hinaus dürfen Lebensmittel ohne Verpackung nicht gelagert werden. Darüber hinaus müssen die Lebensmittel gegen Sonne, Staub, Regen, Insekten und sonstige Verunreinigungen geschützt sein. Frische Fische sind auf Eis auszulegen und zu lagern. 

(7) Das Abziehen und Ausnehmen von Wildbret und das Rupfen und Ausnehmen von Geflügel auf dem Marktgelände ist nicht statthaft. Totes Geflügel darf nur mit Köpfen auf den Markt gebracht werden. Das Schuppen und Ausnehmen von Fischen ist gestattet, die Abfälle müssen jedoch in dichtschließenden Gefäßen gesammelt werden. 

(8) Pilze dürfen nur im Naturzustand auf die Märkte gebracht werden. Es ist unzulässig, beschädigte oder zerkleinerte Pilze zu verkaufen. 

(9) Unbeschadet der für Lebensmittel geltenden Vorschriften dürfen verfälschte, verdorbene oder gesundheitsschädliche Lebensmittel weder feilgeboten noch auf dem Standplatz aufbewahrt sowie Waren mit ersichtlichen Anzeichen des Verderbs nicht auf die Märkte gebracht werden. 

(10) Unreifes Obst muß von reifem Obst getrennt gehalten und durch ein Schild mit der Aufschrift "unreifes Obst" kenntlich gemacht werden. 

§ 7
Sauberkeit auf dem Markt 

(1) Das Verkaufspersonal hat beim Marktverkehr auf Sauberkeit zu achten und saubere Berufs- und Schutzkleidung zu tragen. Die Waagen nebst Schalen sowie die Verkaufstische, Hackklötze und sonstige Gebrauchsgegenstände müssen stets sauber sein. 

(2) Es ist untersagt, Abfälle in die Gänge, Straßen oder Verkaufsstände zu werfen. Die Abfälle sind von den Marktbeschickern/-beschickerinnen so zu verwaren, daß der Marktverkehr nicht gestört und die Waren nicht verunreinigt werden können. 

(3) Unverpackte Naturerzeugnisse, Lebens- und Genußmittel, die sofort verzehrt werden können, einschließlich Fleisch, Fische, gerupftes Geflügel, Wild ohne Decke und Flugwild ohne Federn, dürfen nicht von den Marktbesuchern/-besucherinnen berührt werden. 

(4) Kostproben von Lebensmitteln dürfen nur in der Weise abgegeben werden, daß sie die Verkäufer/innen mit einem bereitgehaltenen sauberen Messer entnehmen und den Käufern/Käuferinnen auf einem ungebrauchten Holzstäbchen darbieten. 

(5) Hunde dürfen auf den Marktflächen während der Marktzeiten - auch an der Leine - nicht mitgeführt werden oder herumlaufen. 

(6) Die Marktflächen werden nach Beendigung der Märkte durch das Stadtbauamt gereinigt. 

(7) Die Marktbeschicker/innen sind verpflichtet, Verschmutzungen jeglicher Art der Marktflächen zu vermeiden. Grober Schmutz ist von ihnen einzusammlen und mitzunehmen. 

§ 8
Kennzeichnung 

(1) Die Marktbeschicker/innen sind verpflichtet, auf den Wochen- und Kram(Jahr)märkten an gut sichtbarer Stelle ihrer Verkaufsstände und in deutlich lesbarer Schrift ihren Vor- und Familiennamen sowie ihre Anschrift anzubringen. Andere Schilder oder sonstige Werbemittel dürfen nur innerhalb der Verkaufsstände in angemessenem und üblichem Rahmen aufgestellt werden. 

(2) Alle Waren sind handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Verkaufspreis auszuzeichnen.     § 9   Marktgebühren 

Die Höhe der Marktgebühren richtet sich nach den Festsetzungen der jeweils geltenden Gebührensatzung zur Marktsatzung

§ 10
Marktaufsicht 

(1) Die Marktaufsicht wird von einem/einer Bediensteten des Ordnungsamtes ausgeübt. Die Marktbeschicker/innen sind verpflichtet, die Weisungen der Aufsicht zu befolgen. 

(2) Der Marktaufsicht obliegt die Durchführung aller Maßnahmen und Anordnungen, die sich aus dieser Satzung ergeben. 

§ 11
Ausschluß vom Marktverkehr 

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Marktsatzung können Marktbeschicker/innen für die Dauer des Markttages, bei wiederholten oder besonders schweren Zuwiderhandlungen für eine befristete Zeit oder auf Dauer vom Markt ausgeschlossen werden, wenn es zur Aufrechterhaltung der Marktordnung, insbesondere zur Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen gegen diese Marktsatzung geboten scheint. 

§ 12
Haltverbot 

Während der Marktzeiten ist das Halten aller Fahrzeuge auf den Marktflächen verboten. 

§ 13
Ordnungswidrigkeiten 

(1) Vorsätzlich oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieser Satzung wird gem. § 5 Abs. 2 HGO in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße geahndet werden.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 OWiG ist der Magistrat. 

§ 14
Zwangsmittel 

Die im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen können durch Ersatzvornahme (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen) oder durch Festsetzung von Zwangsgeld nach Maßgabe der §§ 74 - 76 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151) in der jeweils gültigen Fassung durchgesetzt werden. 

§ 15
Rechtsmittel 

Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund des § 14 dieser Satzung regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 

§ 16
Inkrafttreten 

(1)  Diese Satzung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft. 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Marktverkehr in der Stadt Biedenkopf vom 06. Juni 1975 außer Kraft. 
  

Biedenkopf, den 19. Mai 1995