Stadtrecht der Stadt Biedenkopf

SATZUNG
über die öffentliche Fäkalschlammbeseitigung
- Fäkalschlammsatzung -
(FäkS)
vom 18. Dezember 1986

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. S. 11), i. d. F. vom 01.04.1981 (GVBl. S. 66), der §§ 44 bis 45 c des Hess. Wassergesetzes (HWG) vom 06.07.1960 (GVBl. S. 69/177) i. d. F. vom 12.05.1981 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.1985 (GVBl. I S. 181, 188), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biedenkopf in der Sitzung am 18. Dezember 1986 folgende SATZUNG ÜBER DIE ÖFFENTLICHE FÄKALSCHLAMMBESEITIGUNG (FÄKALSCHLAMMSATZUNG) beschlossen, die nach Änderungsbeschluss (Artikelsatzung) vom 29. November 2001 wie folgt lautet:

§ 1
Allgemeines

(1) Die Stadt betreibt und unterhält eine der Volksgesundheit dienende öffentliche Einrichtung zur Beseitigung des Schlammes aus Grundstückskläreinrichtungen (Fäkalschlamm).

(2) Die Stadt ist berechtigt, durch Vertrag einen Unternehmer mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu beauftragen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Es bedeuten:

  1. Grundstückskläreinrichtungen: Kleinkläranlagen oder Sammelgruben im Sinne der DIN 4261 und des § 59 HBO;
  2. Fäkalschlamm: das in Grundstückskläreinrichtungen sich ansammelnde Räumgut.

§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte einer den DIN-Vorschriften oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Grundstückskläreinrichtung kann verlangen, dass der anfallende Fäkalschlamm nach Maßgabe dieser Satzung abgeholt wird.

(2) Das Recht aus Abs. 1 besteht dann nicht, wenn das Abholen des Fäkalschlammes

a) wegen der besonderen Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen, betrieblichen oder wasserwirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder
b) besondere zusätzliche Maßnahmen bzw. über den Normalfall nicht unerheblich hinausgehende finanzielle Aufwendungen erfordert.

(3) Soweit ein Anschluss- und Benutzungsrecht nicht besteht, muss der Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Berechtigte selbst und auf eigene Kosten für die Beseitigung des Fäkalschlamms sorgen und der Stadt die satzungsgemäße Entleerung der Grundstückskläreinrichtung nachweisen.

§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jedes Grundstück in der Stadt, auf dem sich eine Grundstückskläreinrichtung befindet, unterliegt dem Anschluss- und Benutzungszwang.

(2) Den Eigentümern und sonst dinglich Berechtigten obliegt die Pflicht zur rechtzeitigen Entleerung der Grundstückskläreinrichtungen und zum Abfahren des Fäkalschlammes. Sie haben den Bediensteten und Beauftragten der Stadt den Zutritt zur Prüfung der Anlagen und zur Entnahme des Schlammes zu ermöglichen und zu dulden und alle Auskünfte zu erteilen, die für die Fäkalschlammabfuhr von Bedeutung sein können. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass der Zutritt der Bediensteten und Beauftragten der Stadt und die Verwendung der Entleerungsgeräte nicht behindert wird.

(3) Die Eigentümer und sonst dinglich Berechtigten sind verpflichtet, ihre Grundstückskläreinrichtungen mindestens zweimal jährlich entleeren zu lassen, eine mehrfache Räumung wird auf Anordnung der Stadt oder Antrag der Pflichtigen nach Bedarf und Notwendigkeit durchgeführt. Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vorher bei der Stadt oder dem von ihr Beauftragten zu stellen. Diese bestimmen den Entleerungstermin.

(4) Auf Antrag können landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder Gärtnereibetriebe, die den Fäkalschlamm zur Grundstücksdüngung verwenden, vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden, sofern andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(5) Grundstückseigentümer und sonst dinglich Berechtigte, die im Zeitpunkt der erstmaligen, nach dieser Satzung durchzuführenden Fäkalschlammabfuhr an Hand von Belegen (Rechnungen, Ausfuhrbestätigung und dgl.) nachweisen können, dass die letzte Entleerung ihrer Grundstückskläreinrichtung nicht länger als vier Monate zurückliegt und anzunehmen ist, dass auf absehbare Zeit sich die Notwendigkeit zur Entleerung für diese Periode nicht mehr ergibt, sind von der erstmaligen Abfuhr befreit. Dies gilt auch für später auftretende Fälle, wenn die Fäkalschlammabfuhr zu einem außerhalb des von der Stadt oder des von ihr Beauftragten bestimmen Zeitraumes zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes vorzeitig erfolgen musste.

(6) Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang können befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 5
Berechtigte und Verpflichtete

Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten entsprechend für die Erbbauberechtigten, Nießbraucher, Pächter und für die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigten.

§ 6
Sondervereinbarungen

Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann die Stadt durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. Für diese gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der einschlägigen Bestimmungen der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung entsprechend, soweit nicht die Sondervereinbarung etwas anderes bestimmt.

§ 7
Entleerungszeiten

Die Entleerungszeiten werden von der Stadt oder den von ihr Beauftragten festgelegt und öffentlich bekanntgegeben.

§ 8
Verbotener Grubeninhalt - Fundgegenstände

(1) In die Grundstückskläreinrichtungen dürfen nicht verbracht werden:

Feststoffe, wie z. B. Schutt, Asche, Glas, Sand, Kehricht, Textilien, Steine, Dung, Küchenabfälle, Tierkörper und Tierkörperteile im Sinne des ' 1 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, Haut- und Lederabfälle und sonstiges Sperrgut.

(2) Den bei der Entfernung dieser Stoffe veranlassten Mehraufwand an Arbeitszeit sowie die Kosten für die Behebung etwaiger Schäden an Geräten und Abfuhrwagen haben die jeweiligen Verpflichteten zu tragen.

(3) Der Inhalt der Grundstückskläreinrichtungen geht mit der Entnahme in das Eigentum der Stadt über.

(4) Im Entleerungsgut vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundgegenstände behandelt.

§ 9
Betriebsstörungen

Bei Betriebsstörungen der öffentlichen Fäkalschlammbeseitigung haben die Grundstückseigentümer und sonst dinglich Berechtigten weder Anspruch auf Schadensersatz noch auf Minderung der Gebühren. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Bediensteten oder Beauftragten der Stadt oder wenn gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 10
Verwaltungszwangsmittel

Die Befolgung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verfügungen der Stadt kann mit den Verwaltungszwangsmitteln des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgesetzt werden.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgemäß an die öffentliche Fäkalschlammbeseitigung anschließt;
  2. entgegen § 4 den Fäkalschlamm nicht der Stadt oder den von ihr Beauftragten überlässt;
  3. entgegen § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Grundstückskläreinrichtungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig entleert oder entleeren lässt;
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt den Zutritt zu den Grundstückskläreinrichtungen verwehrt oder behindert und die notwendigen Auskünfte verweigert;
  5. entgegen § 8 Abs. 1 von der Fäkalschlammbeseitigung ausgeschlossene Gegenstände und Stoffe in die Grundstückskläreinrichtung verbringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG ist der Magistrat.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

Biedenkopf, 19. Dezember 1986