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SATZUNG
der Stadt Biedenkopf zum Schutze der historischen
Bausubstanz und des Ortsbildes im Sanierungsgebiet Biedenkopf-Kernstadt
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
vom 25. Februar 1952 (GVBl. S. 11) in der Fassung vom 01. Juli 1962 (GVBl.
S. 103, 164), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24. Juni 1978 (GVBl. S. 420) in Verbindung
mit dem § 118 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6 und Abs. 2 Nr. 1 der Hessischen
Bauordnung (HBO) vom 31. August 1976 (GVBl. S. 339) in der Fassung vom
16. Dezember 1977 (GVBl. 1978 S. 2) hat die Stadtverordnetenversammlung
am 22. Mai 1980 folgende Ortsbausatzung zum Schutze der historischen Bausubstanz
und des Ortsbildes im Sanierungsgebiet Biedenkopf-Kernstadt beschlossen:
I.
GELTUNGSBEREICHE
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der allgemeine räumliche Geltungsbereich umfaßt
das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet in Biedenkopf-Kernstadt.
Die genaue Begrenzung ergibt sich aus dem Lageplan, der Bestandteil
dieser Satzung ist.
(2) Der besondere Geltungsbereich umfaßt besondere
Ensembles. Für ihn gilt zusätzlich Abschnitt V der Satzung.
1. Fachwerk-Ensemble
Es umfaßt die Häuser
-
an der Obergasse mit den Hausnummern 3 bis 7,
-
Am Schloß mit den Hausnummern 1 und 4,
-
Bei der Kirche mit den Hausnummern 4 bis 9,
-
an der Hainstraße mit den ungeraden Hausnummern
1 bis 15
-
am Marktplatz mit den Hausnummern 1 und 2,
-
an der Hospitalstraße mit den geraden Hausnummern
2 bis 14,
-
an der Galgenbergstraße mit den geraden Hausnummern
12 bis 32 sowie 46,
-
Im Höfchen mit den Hausnummern 1 bis 6,
-
an der Stadtgasse mit den ungeraden Hausnummern 1
bis 31 und
an der Kottenbachstraße mit den Hausnummern
10, 12, 14, 20, 22 und 24.
2. Schiefer-Ensemble
Es umfaßt die Häuser
-
am Marktplatz mit der Hausnummer 3,
-
an der Stadtgasse mit der Hausnummer 1/2,
-
an der Hintergasse mit der Hausnummer 31,
-
an der Thauwinkelstraße mit den geraden Hausnummern
14 bis 18 sowie 24 bis 30 und
-
die Hausgruppe Bei der Kirche mit den Hausnummern
1 bis 3.
3. Marktplatz-Ensemble
Es umfaßt die Häuser
-
am Marktplatz mit den Hausnummern 4 bis 20
-
an der Hospitalstraße mit der Hausnummer 1,
-
an der Thauwinkelstraße mit der Hausnummer 2
und
-
an der Kottenbachstraße mit den Hausnummern
1 bis 14 sowie 18,20 und 22.
4. Maßstab-Ensemble
Es umfaßt alle von der Stadtgasse erschlossenen
Häuser mit den Hausnummern 2 bis 45, alle Häuser an der Hintergasse
mit den Hausnummern 1 bis 29 und das Haus Untergasse mit der Hausnummer
1.
(3) § 2 Abs. 2 gilt für die gesamte Kernstadt.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Satzung ist neben dem Bundesbaugesetz (BBauG)
und der Hess. Bauordnung (HBO) anzuwenden bei Neubauten, bei baulichen
Veränderungen (Anbau, Umbau, Renovierung, Reparatur, Farbgestaltung,
Werkstoffwahl usw.), für Bauteile, Einfriedigungen und Freiflächen
sowie für Automaten und Werbeanlagen von mehr als 0,2 qm Größe,
soweit diese vom öffentlichen Straßenraum her einsehbar sind.
(2) Unter die Bestimmungen der Satzung fällt auch
die Erhaltung der Altstadtsilhouette in der Weise, daß die Altstadtansichten
nicht durch hochragende und maßstabslose Bauten gestört werden
dürfen.
II.
ALLGEMEINE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR
BAUKÖRPER UND BAUTEILE
§ 3
Allgemeine Anforderungen
Alle Maßnahmen haben bezüglich Baugestalt,
Konstruktion, Werkstoff und Farbgebung der Erhaltung und Pflege des Ortsbildes
zu dienen.
§ 4
Räumlicher Aufbau und Proportionen
(1) Die vorhandene Gliederung der Bebauung mit vorwiegend
giebelständigen Gebäuden mit dazwischenliegenden Traufgassen
("Winkeln") soll erhalten werden. Soweit diese Traufgassen oder sonstigen
Hauszwischenräume geringer sind als sie sich aus den §§
7 und 8 HBO sowie der Abstandsflächenverordnung ergeben, werden die
Maße für Bauwiche, Abstand und Abstandsflächen auf das
Maß der bisherigen Traufgasse verringert.
(2) Im allgemeinen Geltungsbereich soll die Einzelbreite
eines Gebäudes oder Gebäudeteils 10,00 m, im besonderen Geltungsbereich
5,00 - 7,50 m nicht überschreiten (Regelbreite). Sind mehrere Gebäudeteile
zu einem Gebäude zusammengefaßt oder werden mehrere Parzellen
mit einem Baukörper überbaut, so ist die Fassade durch Gestaltung
(Vor- und Rücksprünge, Material, Farbgebung u. a.) zu untergliedern,
wenn die Regelbreiten überschritten werden. Nebeneinanderliegende
gleiche Teilungen sind zu vermeiden. Die Giebel- ständigkeit
soll im Straßenbild als "ortstypisch" dominieren.
Gebäude sollen in der Regel auf ihrer Haupterschließungsseite
nicht mehr als 2 Vollgeschosse aufweisen.
(3) Die Gebäude sollen einen Sockel bis zur Höhe
des Erdgeschoßfußbodens (Höhe von ca. 0,30 bis 1,00 m)
erkennen lassen. Dieser muß farblich von den übrigen Gebäudeflächen
abgesetzt werden. Traufhöhen sollen der vorherrschenden Bebauung angeglichen
werden. Kniestöcke (Drempel) sind nicht zulässig. Unmittelbar
aneinandergrenzende Traufen sollen keine größere Höhendifferenz
als 1,50 m aufweisen.
(4) Dächer sind als Satteldächer mit 45
- 60 Dachneigung auszuführen. Bei traufständigen Gebäuden
soll dabei eine Neigung von 45 , bei giebelständigen Gebäuden
und Zwerchgiebeln eine Neigung von 48 nicht unterschritten werden.
Flachdächer sind nur als Ausnahme bei zurückhaltender bzw. untergeordneter
Einfügung in die vorhandene topographische Situation oder zwischen
Baukörpern mit Satteldächern zulässig.
(5) Die gesamte Länge von Dachaufbauten (Gauben und
Zwerchhäuser) darf bei Schlepp-, Sattel- und Walmdachgauben sowie
Zwerchhäusern maximal die Hälfte und bei Dacheinschnitten (Loggien)
maximal ein Drittel der Dachlänge betragen. Schleppgauben dieser Größe
sind nur bei giebelständigen Gebäuden zulässig. Bei Gauben
und Einschnitten ist ein Abstand zur Traufe von mindestens 1,20 m, bei
giebelständigen Gebäuden ein Abstand zum Ortgang von mindestens
2,00 m einzuhalten. Bei traufständigen Gebäuden sind nur Einzelgauben
bis 1,20 m Länge und mit Zwischenräumen von mindestens 1,20 m
zulässig.
(6) Dachüberstände und -gesimse sind im Maß
der Auskragung und Profilierung in ortsüblicher Weise auszubilden
(Ortgang und Traufe max. 0,30 m senkrecht zur Außenkante Fassade).
(7) Dachflächenfenster dürfen nur auf der straßenabgewandten
Seite des Daches angeordnet werden und sind in ihrer Fläche auf das
unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
§ 5
Fassaden (in den öffentlichen Straßenraum
hineinwirkend)
Die Fassaden sind in einer für das charakteristische
Gepräge des Ortsbildes und der Umgebung bzw. für den Baustil
des Gebäudes entsprechenden Form zu erhalten bzw. neu zu gestalten.
Vorhandene Detailelemente wie Auskragungen, Gesimse, Konsolen, Fenstergewände
und -bekleidungen sind zu erhalten
oder bei Neugestaltung in geeigneter Form und entsprechendem Material einzufügen
und/oder farbig abzusetzen.
§ 6
Erdgeschoßzonen
(1) Die für das Straßenbild charakteristischen
Freitreppen und Türen sind beizubehalten, sofern sie der Gebäudenutzung
nicht zuwiderlaufen und die Verkehrssicherheit nicht gefährden. Bei
Erneuerung oder Umbau bestehender Gebäude ist die Wiederaufnahme ursprünglicher
Proportionen, alter Vorlagen und Materialien anzustreben. Ungegliederte
geschlossene Flächen über 3 m Länge sind straßenseitig
nicht zulässig.
(2) Bei Geschäftsgebäuden sind Schaufenster
nur in den Erdgeschoßzonen zulässig. Sie sind in ihren Proportionen
und im Material auf den Maßstab des Gebäudes abzustimmen und
in ihrer Anordnung auf die Fensterteilung der Obergeschosse zu beziehen.
Schaufenster sind nach max. 2,00 m durch deutliche Rahmung zu untergliedern.
Ihre Einzelflächen sind als stehende Rechtecke auszubilden. In Fachwerkhäusern
dürfen die einzelnen Schaufenster höchstens eine Breite von zwei
Gefachen haben. Werden - abweichend von der empfohlenen Holzkonstruktion
- Metallrahmen gewählt, so sind diese in dunklen Farbtönen zu
halten.
(3) Tragende Stützen müssen in den Fassaden
sichtbar sein und sollen mit ihrer Vorderkante mindestens 10 cm vor der
Flucht der Schaufensterverglasung liegen. An den Gebäude- ecken müssen
Fachwerkständer oder Wandpfeiler in mindestens 0,40 m Breite erhalten
bleiben.
(4) Arkaden sind nur an Gebäuden an der Schulstraße,
Vorbauten nur an Gebäuden auf der Ostseite des Marktplatzes unter
Beachtung der besonderen Gestaltvorschriften (Abschn. V) zulässig.
(5) Markisen sind mit Rücksicht auf die Maßstäblichkeit
der Bebauung in ihrer Längenausdehung auf 1 bis maximal 2 Schaufenster
zu beschränken.
§ 7
Wohngeschosse
(1) In den Obergeschossen sind Fensterreihen und Fenstergruppen
als wesentliche Gliederungselemente zu verwenden. Fensteröffnungen
eines Einzelgebäudes müssen geschoßweise gleiche Größen
aufweisen; sie sind als stehende Rechtecke (etwa im Verhältnis 2 :
3) auszubilden. Übergroße und liegende Formate sowie durchlaufende
Fensterbänder sind nicht zulässig. Notwendige oder erwünschte
große Fensterflächen sind in deutlich gerahmte oder durch Pfeiler
oder Ständer unterteilte senkrechte Einzelfenster aufzulösen.
Für Gebäude mit sichtbarem Fachwerk oder
voller Verschieferung sind die Sprossenteilungen der Fenster verbindlich.
Fenster in Giebelflächen sind gleich groß
oder kleiner als die des darunterliegenden Geschosses auszubilden.
Fenster sollen bündig mit der Fassade liegen
oder nur geringfügige Laibungen aufweisen.
Fensteröffnungen sind durch Brett- oder Leistenprofile
einzufassen.
Glasbausteine sind an Fassaden, die vom öffentlichen
Straßenraum her einsehbar sind, nicht zulässig.
(2) Klappfensterläden, die den Gestaltwert von Fassaden
mitbestimmen, dürfen nicht entfernt werden und sind auch bei Renovierungen
wiederherzustellen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Fensterproportionen
so geändert werden, daß eine neue harmonische Fassadenteilung
entsteht, oder wenn das Gebäude und damit die Fassade neu errichtet
wird. Rolläden sind zulässig, wenn die Rollädenkästen
nicht über die Fassadenflächen hinausragen.
(3) Balkone und Loggien sind unzulässig an Fassaden,
die in den Straßenraum hineinwirken. Ausgenommen hiervon sind Loggien
hinter Fachwerkfassaden und in Dachflächen gemäß §
4 (4) sowie Dachterrassen auf seitlichen und rückwärtigen Anbauten.
III.
MATERIALIEN (WERKSTOFFE) UND FARBEN
§ 8
Außenwände
(1) Fassadenflächen sind entweder in Fachwerk mit
glatten Mörtelputzausfachungen bündig mit den Holzteilen auszuführen
und mit einem farblich aufeinander abgestimmten Anstrich zu versehen oder
mit der ortsüblichen Schieferverkleidung voll oder teilweise zu verschindeln.
Die Verglasung von Fachwerkfeldern ist zulässig.
Bauteile, die die Proportionen der Fassade bestimmen
(Sockel, Fachwerk, Gesimse, Klappläden), sind farblich abzusetzen.
Neuzeitliche Werkstoffe (Verglasungen, matte oder patinierte Metalle) sind
zulässig, wenn sie sich der vorhandenen Struktur unterordnen. Naturwerkstoffe
(Sandsteingewände) sind unbehandelt zu lassen.
(2) Unzulässig sind an der Straßenseite und
an Gebäudeteilen, die vom öffentlichen Straßenraum her
einsehbar sind:
a) glatte, glänzende Oberflächen (Glasbausteine,
Kunststoffe, Metalle, glasierte Keramikplatten, Lackanstriche),
b) groß bemusterte Putzflächen, Beton-Ornamentsteine
und Materialimitationen,
c) Verschalungen und Verkleidungen mit Ausnahme
der ortsüblichen kleinteilig gemusterten Verschindelung mit Schiefer,
Asbestschiefer oder ähnlich wirkenden Materialien.
§ 9
Dachzonen
Für die Dacheindeckung sind als ortstypische Materialien
unglasierte und nicht engobierte naturrote Ziegelpfannen und Biberschwänze
zu verwenden. Neuzeitliche Materialien sind nur dann zulässig, wenn
sie den vorstehenden Vorschriften in Farbe, Oberflächenbeschaffenheit
und Maßstab entsprechen (z. B. rote Betonpfannen). Bei exponierten
Einzelgebäuden ist Schieferdeckung zulässig (kleinteiliger Natur-
oder anthrazitfarbiger Asbestzementschiefer). Aufgesetzte, großflächige
oder spiegelnde Sonnenkollektoren sind nicht zulässig, wenn sie vom
öffentlichen Straßenraum her einsehbar sind.
§ 10
Wertvolle Bauteile
Zweck- und Schmuckelemente von künsterlischer, handwerklicher
oder heimatgeschichtlicher Bedeutung (Wappen- und Schlußsteine, Gewände,
Inschriften, Figuren, Konsolen, Türblätter u. ä.) sind an
Ort und Stelle sichtbar zu erhalten und zu pflegen. Bei Umbauten und Abbrüchen
sind sie wiederzuverwenden.
§ 11
Farbgestaltung
Das Erscheinungsbild des historischen Ortskernes soll
zu einer wohlausgewogenen und zurückhaltenden farblichen Vielfalt
gebracht werden und im Einzelfall dem historischen Charakter des jeweiligen
Gebäudes entsprechen. Bei der Farbauswahl sind noch vorhandene historische
Farbbefunde am Gebäude selbst und bereits vorhandene Anstriche benachbarter
Gebäude zu berücksichtigen. Fachwerk soll zu den Ausfachungen,
Verschindelungen sollen zu den gliedernden Details (Fensterrahmen) farblich
kontrastierend abgesetzt werden, jedoch sind grelle Farben, d. h. auch
grell weißer Anstrich für reine Putzbauten nicht zulässig.
IV.
FREIFLÄCHEN, AUSSEN- UND WERBEANLAGEN
§ 12
Private Freiflächen und Ausstattung des
öffentlichen Verkehrsraumes
(1) Private Freiflächen müssen, soweit sie vom
öffentlichen Straßenraum her einsehbar sind, so gestaltet und
gepflegt werden, daß sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
Höfe und Einfahrten müssen, soweit sie vom öffentlichen
Verkehrsraum her einsehbar sind, mit kleinteiligem Kunst- oder Natursteinpflaster
befestigt werden. Die Gestaltung privater Freiflächen im Straßenraum
soll sich den öffentlich geplanten Gestaltungen anpassen.
(2) Bei der Ausstattung des öffentlichen Verkehrsraumes
sind Straßenbeläge, Brunnen, öffentliche Hinweisschilder,
Erinnerungstafeln, Beleuchtungen und sonstiges Mobiliar in Ausmaß
und Aussehen dem durch Maßstab, Form und Farbe bestimmten Charakter
der historischen Bebauung der Altstadt anzupassen. Standorte von Verkehrsschildern
und Plakatträgern sind so zu wählen, daß wichtige Ansichten,
Ausblicke und Sichtbeziehungen nicht beeinträchtigt werden.
§ 13
Einfriedigungen und Stützmauern
(1) Die Hauszwischenräume (Winkel) sind sauberzuhalten
oder straßenseitig bis zu einer Höhe von 2,20 m in unauffälliger
Weise zu schließen. Die Hauszwischenräume müssen jedoch
zugänglich bleiben.
Bei (Vor-)Gärten sind Zäune bis zu einer
Höhe von 1,20 m - gemessen ab OK Fußweg - gestattet. Nicht zulässig
sind:
a) Maschendrahtzäune ohne zusätzlichen
Bewuchs,
b) Einfriedigungen und Geländer in horizontaler
Gliederung von mehr als 1,20 m Länge
c) Zäune aus Kunststoff-, Betonwaben- und
industriell vorgefertigten Metalldraht-Elementen.
(2) Stützmauern sind in Bruchstein oder mit Bruchsteinverkleidung
auszuführen. Unvermeidbare Betonteile sind so zu behandeln (z. b.
Stocken), daß keine glatten Flächen in Erscheinung treten.
§ 14
Werbeanlagen und Automaten
(1) Baukörper und Bauteile von städtebaulicher,
künstlerischer, handwerklicher oder heimatgeschichtlicher Bedeutung
dürfen durch Werbeanlagen nicht verdeckt oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt
werden.
(2) Werbeanlagen, private Hinweisschilder und Automaten
müssen sich in Umfang, Werkstoff, Form und Farbe dem Charakter der
Plätze und Straßenzüge sowie dem Einzelgebäude anpassen.
Das gilt auch für serienmäßig hergestellte Firmenwerbung
einschließlich registrierter Waren- und Firmenzeichen.
(3) Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind zu
einer gemeinsamen Werbeanlage zusammenzufassen und in Größe
und Form aufeinander sowie auf die Größe des Gebäudes abzustimmen.
(4) Unzulässig sind:
a) Großflächenwerbung,
b) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht,
c) Lichtwerbung in grellen Farben oder hellabstrahlenden
Lichtkästen,
d) Werbeanlagen oberhalb der Fensterbrüstung
des 1. Obergeschosses,
e) Werbeanlagen außerhalb des Ortes der Leistung
und außerhalb der den Geschäftsstraßen zugewandten Seiten
der Gebäude,
f) Anschläge außerhalb der genehmigten
Werbeflächen.
(5) Ausdrücklich gewünscht sind folgende Ausführungen
von Werbeanlagen:
a) schmiedeeiserne oder geschnitzte Ausleger mit
thematisch passenden Darstellungen und Symbolen ohne aktive Beleuchtung,
b) schmiedeeiserne Buchstaben einzeln ohne Beleuchtung,
c) auf Putz gemalte Schriftzüge.
(6) Automaten sollen farblich dem Gebäude angepaßt
und in Aussparungen oder Wandnischen eingefügt werden.
(7) Bestehende genehmigungspflichtige, aber nicht genehmigte
sowie widerruflich zugelassene Werbeanlagen und Automaten, die den vorstehenden
Vorschriften widersprechen, sind auf Verlangen der Baugenehmigungsbehörde
innerhalb von 6 Monaten nach Aufforderung zu entfernen oder zu ändern.
V.
BESONDERE GESTALTVORSCHRIFTEN FÜR
EINZELNE BEREICHE (§ 1 (2) 1 - 4)
§ 15
Fachwerk-Ensemble
(1) Alle Fassaden, die zum Straßenraum hin optisch
wirksam sind, sind in konstruktivem Sichtfachwerk auszuführen. Aufgeblendete
Fachwerkkonstruktionen sind unzulässig.
(2) Die Farbgebung erfolgt möglichst nach historischem
Befund. Sonst sind die Ausfachungen in gebrochenem Weiß oder in gedämpften
erdigen Farben (z. B. Ocker, Rotbraun) auszuführen. Das sichtbare
Fachwerk ist in dunklen Farben zu halten. Um zu scharfe Kontraste zu vermeiden,
darf kein reines Schwarz verwendet werden.
(3) Die Fassaden sind geschoßweise vorspringend
auszubilden. Die einzelnen Vorsprünge sollen mindestens 0,10 m, höchstens
0,25 m betragen.
(4) Die Dachneigung beträgt 50 - 60 .
(5) Vor den Häusern Hainstraße Nr. 1 bis 9
sind Freiplätze für die gastronomische Nutzung zulässig
unter folgenden Bedingungen:
1. Sie dürfen bis zur Höhe des Erdgeschoßfußbodens
über dem Niveau des Bürgersteiges liegen.
2. Als Einfriedigungen sind nur offene Eisenstabkonstruktionen
ohne flächige oder geschlossene Bauteile zulässig.
3. Die Gestaltung privater Freiflächen im
Straßenraum hat sich den öffentlich geplanten Gestaltungen anzupassen.
4. Zur teilweisen Überdachung sind keine festen
Bauten, sondern lediglich Markisen zulässig.
§ 16
Schiefer-Ensemble
(1) Alle Fassaden, die zum Straßenraum hin optisch
wirksam sind, sind mit Natur- oder Kunstschiefer-Schindeln zu verkleiden.
(2) Die Schieferfassaden sind nach den vorhandenen Vorbildern
zu gestalten, d. h. die Flächen sind durch unterschiedliche Muster
in der Verschindelung, z. B. durch band- oder schuppenartige Schindelanordnung
entsprechend ihrer Architektur zu gliedern.
(3) Die Fassaden sind geschoßweise vorspringend
auszubilden. Die einzelnen Vorsprünge müssen mindestens 0,10
m, dürfen höchstens 0,25 m betragen.
(4) Die Sockelgeschoß- und Erdgeschoßfassaden
können in Bruchstein, steinsichtig verputzt oder in hellem Putz ausgeführt
werden.
(5) Vor den Häusern Bei der Kirche Nr. 4 bis 6 dürfen
Vorplätze angeordnet werden, und zwar unter folgenden Bedingungen:
1. Sie dürfen bis zur Höhe des Erdgeschoßfußbodens
über dem Niveau des Bürgersteiges liegen.
2. Als Geländer und Brüstung sind nur
Eisenstabkonstruktionen ohne flächige oder geschlossene Bauteile zulässig.
3. Der Unterbau der Vorplätze ist in Bruchstein,
steinsichtig verputzt oder in verputztem Mauerwerk auszuführen.
§ 17
Marktplatz-Ensemble
(1) An der Ostseite des Marktplatzes sind Geschäftsvorbauten
zulässig unter folgenden Bedingungen:
1. Die Vorbauten sind mit einem Schrägdach
in Kupferblech oder mit Schieferschindeln zu decken.
2. Das Schrägdach soll in Höhe der Brüstung
des 1. Obergeschosses ansetzen.
(2) An der Ostseite des Marktplatzes sind an den giebelständigen
Fassaden Erker zulässig. Sie dürfen in der Breite nicht mehr
als ein Drittel der Fassadenbreite einnehmen.
(3) Zwischen den Gebäuden sind Traufgassen ("Winkel")
von mindestens 60 cm Breite freizuhalten.
(4) Grundstücksvorflächen sind zusammenhängend
mit der öffentlichen Fläche zu gestalten.
§ 18
Maßstab-Ensemble
(1) Für den Gebäudemaßstab und die Gestaltung
gelten folgende Bedingungen:
1. Die vorhandenen Gebäudebreiten müssen
auch im Falle einer Neubebauung erhalten bleiben.
2. Alle Gebäude sind giebelständig anzuordnen.
3. Die vorgeschriebene Dachneigung beträgt
50 - 60 .
4. Zwischen den Gebäuden sind die Traufgassen
zu erhalten oder es sind ihnen entsprechende optische Zäsuren in einer
Mindestbreite von 0,60 m zuzuordnen.
5. Die Giebelfassaden an der Straße sind
geschoßweise vorspringend auszubilden. Die einzelnen Vorsprünge
müssen mindestens 0,10 m und dürfen höchstens 0,25 m betragen.
(2) Für die Gebäudevorzone im Straßenraum
der Stadtgasse gelten folgende Bedingungen:
1. Treppengeländer sind als offene Eisenstabkonstruktion
ohne geschlossene oder flächige Bauteile auszuführen.
2. Hauseingänge unterhalb des Erdgeschoßfußbodens
mit innenliegender Sockeltreppe sind unzulässig.
3. Die Grundstücksvorflächen an der Stadtgasse
sind zwischen den Eingangstreppen mit Naturstein zu pflastern in Abstimmung
mit den städtischen Planungen. Mauern und andere Einfriedigungen sind
unzulässig.
(3) Für die Hinterzone an der Untergasse gelten folgende
Bedingungen:
1. An der Bergseite der Untergasse sind rückwärtige
Anbauten mit Dachbalkonen (begehbaren Flachdächern) zulässig.
Diese müssen mindestens ein Geschoß niedriger sein als das oberste
Vollgeschoß der zugehörigen Hauptgebäude und dürfen
- von der Untergasse aus betrachtet - nicht höher sein als zwei Geschosse.
2. Treppengeländer und Brüstungen sind
nur als offene Holzkonstruktion oder Eisenstabkonstruktion ohne geschlossene
oder flächige Bauteile zulässig. Als Überdachung der Dachbalkone
sind nur offene Pergolen zulässig.
3. Die Anbauten sind im Untergeschoß in Bruchstein,
steinsichtig verputzt, oder als verputztes Mauerwerk auszuführen;
darüber sind die Fassaden der Anbauten gemäß § 8 zu
behandeln.
4. Die Gestaltung privater Freiflächen im Straßenraum
hat sich den öffentlich geplanten Gestaltungen anzupassen.
VI.
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
§ 19
Genehmigungspflicht
Die Genehmigung ist für alle genannten Maßnahmen
einzuholen, d. h. nicht nur für solche, die aufgrund § 87 HBO
der Genehmigung bedürfen, sondern auch für alle nach § 88
HBO oder der Verordnung über die Freistellung von der Baugenehmigungs-
und Anzeigebedürftigkeit lediglich anzeigebedürftigen oder nach
§ 89 HBO oder der Freistellungsverordnung von der Genehmigungspflicht
ausgenommenen Maßnahmen.
§ 20
Unterlagen zum Baugesuch (Bauvorlagen)
Bei allen baulichen Maßnahmen gemäß
§ 2 der Satzung sind außer den üblichen Unterlagen zu Bauantrag
und Bauanzeige gemäß den Vorschriften der HBO auch eine genaue
Darstellung der Fassaden bzw. der einzelnen Bauteile (mindestens im Maßstab
1 : 100) mit Angaben über die geplante Farbgebung, eine Darstellung
der Nachbarbebauung mit Angaben der dort vorhandenen Farben sowie Fotos
einzureichen.
§ 21
Zuschüsse
Für Maßnahmen zur Pflege und Verbesserung des
Stadtbildes sind, sofern Haushaltsmittel für diesen Zweck zur Verfügung
stehen, nach Prüfung im Einzelfall z. Z. folgende Förderungen
möglich:
1. Zuschüsse des Landes für Maßnahmen
des Denkmalschutzes gemäß § 12 (2) des Gesetzes zum Schutze
der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 23. September
1974 (GVBl. S. 450),
2. Zuschüsse nach den städtischen Richtlinien
zur Unterhaltung, Freilegung und Neuerrichtung von Fachwerkfassaden sowie
zur Unterhaltung und Neuerrichtung von Schieferfassaden,
3. Zuschüsse nach den städtischen Richtlinien
für die Althausmodernisierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
"Altstadt Biedenkopf".
§ 22
Ausnahmen und Befreiungen
Von den zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann der
Magistrat auf Antrag Befreiung erteilen, wenn besondere städtebauliche
Gründe dies erfordern bzw. erlauben oder unzumutbare Härten für
den Betroffenen entstünden.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Satzung können
gemäß § 113 HBO, dem Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Mai 1968 (BGBl. S. 48) sowie § 27 (1), (2) DSchG mit Geldbußen
geahndet werden. Daneben kann die Baugenehmigungsbehörde den Bauherrn
durch Verfügung auffordern, rechtmäßige Zustände herzustellen,
oder eine Ersatzvornahme durchführen lassen.
§ 24
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
Biedenkopf, den 23. Mai 1980
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