Stadtrecht der Stadt Biedenkopf

RICHTLINIEN
zur Förderung der Sportvereine
vom 3. Dezember 1987

in der Fassung der Änderung vom 26. November 1998,
zuletzt geändert durch die Artikelsatzung vom 29. November 2001

I. Allgemeines

  1. Gefördert werden in Biedenkopf ansässige Sportvereine, die dem Deutschen Sportbund bzw. einem seiner Anschlussverbände (z. B. Landessportbund Hessen) angehören oder vom Magistrat nach Anhörung der Sportkommission anerkannt sind.
  2. Die Jugendmannschaften der Vereine werden nach den Vorschriften zur Förderung der allgemeinen Jugendarbeit gefördert. Eine Förderung der gleichen Art nach diesen Richtlinien ist nicht möglich.
  3. Für die Senioren und jugendlichen Mitglieder der Sportvereine ist jeweils eine getrennte Antragstellung notwendig.
  4. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Zuwendungen, Zuschüssen oder Sachleistungen.
  5. Eine Förderung erfolgt nur auf Antrag.
  6. Die Förderung ist eine freiwillige Leistung, die im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel gewährt wird. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung, insbesondere auf Gewährung eines Zuschusses, besteht nicht.
  7. Voraussetzung für die Gewährung eines städtischen Zuschusses ist, dass andere Zuschussmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

II. Förderungsmöglichkeiten

1. Zuschuss für die allgemeine Vereinsarbeit

Der jährliche Zuschuss für die allgemeine Vereinsarbeit beträgt bei Sportvereinen

mit bis zu 150 Mitgliedern 150 EUR
von 151 bis 300 Mitgliedern 300 EUR
von 301 bis 450 Mitgliedern 450 EUR
von 451 bis 600 Mitgliedern 600 EUR
über 600 Mitgliedern 750 EUR

 Die Mitgliederzahl bezieht sich nur auf die über 18 Jahre alten Mitglieder.

Für die Höhe des Zuschusses ist die jeweilige Verbandsmeldung an den Landessportbund bzw. den entsprechenden Verband über die Mitgliedsstärke mit Stichtag 31. Dezember des der Förderung vorausgehenden Jahres maßgebend. Diese Meldung ist dem Antrag in Kopie beizufügen.

2. Zuschuss zu Vereinsjubiläen

Die Stadt Biedenkopf gewährt zu jedem "klassischen" Vereinsjubiläum (bei 25-, 50-, 75-, 100jährigem Bestehen usw.) eine Zuwendung in Höhe von 125 EUR.

Für Zwischenjubiläen (durch 5 teilbare Jahreszahlen) wird eine Zuwendung in Höhe von 50 EUR gewährt.

3. Fahrtkostenzuschuss

Bei Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften ab Bezirksebene können für die Aktiven und den Trainer Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden, soweit sie außerhalb des Landkreises Marburg-Biedenkopf stattfinden.

Der Zuschuss pro Person und Veranstaltung beträgt

ab Bezirksebene 1,00 EUR,
ab Landesebene 1,75 EUR,
ab Bundesebene 3,00 EUR.

Behindertensportgruppen erhalten bei Teilnahme an Wettkämpfen 50 % der nachgewiesenen Fahrtkosten.

Den Anträgen sind Spielpläne und Teilnehmerlisten beizufügen.

4. Zuschuss zur Anschaffung langlebiger Sportgeräte

Die Stadt gewährt Zuschüsse zur Anschaffung langlebiger Sportgeräte. Hierunter fallen keine Gerätschaften, die dem laufenden Verbrauch unterliegen (z. B. Bälle). Der Zuschuss beträgt 25 % der förderungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 500 EUR pro Jahr und Verein. Bei Anschaffungen für den Behindertensport ist eine Überschreitung dieser Höchstsätze im Einzelfall möglich.

Die Anschaffungen sind durch quittierte Rechnungen zu belegen. Bei geplanten Anschaffungen im Wert von über 400 EUR sind dem Antrag mindestens zwei Angebote beizufügen. Ein Zuschuss wird in diesen Fällen nur auf der Basis des günstigsten Angebotes gewährt. Die Auszahlung erfolgt nur gegen Vorlage der quittierten Rechnung.

5. Zuschuss bei Baumaßnahmen

Die Stadt gewährt für Sportanlagen bei Baumaßnahmen und Instandsetzungen größeren Umfanges einen Zuschuss bis 25 %, bei Sportlerheimen bis 10 % der zuschussfähigen Kosten. Über die Gewährung eines Zuschusses entscheidet der Magistrat nach Anhörung der Sportkommission.

Dem Antrag ist eine ausführliche Baubeschreibung mit Zeitplan, ein detaillierter Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan beizufügen. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist ein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorzulegen.

6. Zuschuss für die Unterhaltung, Bewirtschaftung und Pflege von Sportanlagen

Die Stadt gewährt den Sportvereinen jährlich einen pauschalen Zuschuss für die Unterhaltung, Bewirtschaftung und Pflege von Sportanlagen, soweit diese in der Unterhaltungspflicht der Vereine liegen. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach Umfang und Größe der zu unterhaltenden Sportanlage. Über die Gewährung eines Zuschusses und dessen Höhe entscheidet der Magistrat nach Anhörung der Sportkommission.

Der pauschale Zuschuss für die Unterhaltung, Bewirtschaftung und Pflege von Sportanlagen (einschließlich der Sportlerheime) beträgt jährlich bei Rasenplätzen 2.600 EUR.

Für die Pflege der Rasenplätze (auch Kunstrasenplätze) werden bis 500 EUR pro Jahr und Verein der tatsächlichen Sachkosten (Dünge- und Pflegemittel) übernommen. Hierzu sind quittierte Kostenrechnungen vorzulegen.

Rasenplätze, die nicht den erforderlichen Maßen für den Spielbetrieb von Seniorenmannschaften entsprechen 750 EUR
Hartplätzen 2.000 EUR
Trainingsplätzen 750 EUR
Tennisplätzen 125 EUR
Turn- und Sporthallen 1.250 EUR
Reithallen 300 EUR
Schießanlagen 300 EUR
Sport- und Freizeitgelände "Auf dem Dreimärker" 600 EUR
Skihütten bzw. Skianlagen 150 EUR
Fischerhütten bzw. Fischereianlagen 150 EUR
Hundeübungsplätze 150 EUR
Bootsanleger, Bootshäuser und Bootslagerplätze 150 EUR.

7. Zuschuss zur Anschaffung von Sportstättenpflegegeräten

Die Stadt gewährt auf Antrag Zuschüsse zur Anschaffung von Sportstättenpflegegeräten. Hierunter fallen keine Kleingeräte bis zu einem Anschaffungswert von 400 EUR. Der Zuschuss bei Erstbeschaffungen beträgt 25 % der förderungsfähigen Kosten.

Bei Ersatzbeschaffungen beträgt der Zuschuss nach

5 Jahren 25 %
6 Jahren 30 %
7 Jahren 35 %
8 Jahren 40 %
9 Jahren 45 %
10 Jahren 50 %

der förderungsfähigen Kosten.

Dem Antrag sind mindestens zwei Angebote beizufügen. Ein Zuschuss wird nur auf der Basis des günstigsten Angebotes gewährt. Die Auszahlung erfolgt nur gegen Vorlage der quittierten Rechnung.

8. Überlassung städtischer Sportstätten

Alle städtischen Sportstätten und die dazugehörigen Gemeinschaftseinrichtungen mit ihrem Inventar werden den Sportvereinen für den Übungsbetrieb und für Wettkämpfe kostenlos überlassen, sofern keine Eintrittsgelder oder Startgelder erhoben werden.

9. Zuschuss für die Teilnahme an Wettkämpfen auf Bundesebene

Sportvereine, von denen mindestens eine Mannschaft an Wettkämpfen einer Spielrunde auf Bundesebene teilnimmt, erhalten zum Ausgleich der besonderen Belastungen pro Spielsaison einen Pauschalbetrag von 1.500 EUR als Zuschuss.

10. Durchführung von überörtlichen Veranstaltungen

Die Stadt Biedenkopf gewährt ihren Sportvereinen Zuwendungen für die Durchführung von Veranstaltungen:

  • 75 EUR für überörtliche Sportveranstaltungen (z. B. Kreis- und Bezirksmeisterschaften, Veranstaltungen von besonderer Bedeutung für die Stadt Biedenkopf);
  • 150 EUR für hessische und überregionale Landesmeisterschaften, wenn sie von Fachverbänden organisiert werden;
  • 250 EUR für Deutsche Meisterschaften und internationale Veranstaltungen (z. B. Länderwettkämpfe).

Der Antrag ist formlos zu stellen.

11. Neugründung von Vereinen und Abteilungen

Die Stadt Biedenkopf unterstützt die Neugründung von Sportvereinen und Abteilungen auf formlosen Antrag hin mit einem Betrag von 100 EUR; bei Behindertensportvereinen bzw. -abteilungen 250 EUR.

Dem Antrag sind als Nachweis beizufügen:

  • Durchschrift bzw. Fotokopie der Anmeldung beim Landessportbund Hessen,
  • Abschrift bzw. Fotokopie der Satzung bei Neugründungen des Vereins.

12. Ehrungen

Als Anerkennung für hervorragende Leistungen im Sport ehrt die Stadt Biedenkopf nach den folgenden Bestimmungen Sportlerinnen und Sportler sowie Personen, die sich um den Sport verdient gemacht haben, durch Überreichung eines Ehrenpreises. Der Ehrenpreis wird vom Magistrat auf Vorschlag der Sportkommission verliehen.

Der Ehrenpreis kann an Personen oder Mannschaften verliehen werden, die nach wettkampfmäßigen Maßstäben sportliche Höchstleistungen erzielt haben und /oder durch ihre sportliche Haltung Vorbild sind. Mit dem Ehrenpreis kann nur ausgezeichnet werden, wer seine sportliche Tätigkeit ständig in einem Verein ausübt, der seinen Sitz im Stadtbereich Biedenkopf hat.

Der Ehrenpreis wird Sportlerinnen und Sportlern verliehen

  • die in eine Nationalmannschaft berufen worden sind oder an Europameisterschaften oder Weltmeisterschaften oder Olympischen Spielen teilgenommen haben;
  • die einen Deutschen, Europäischen, Welt- oder Olympischen Rekord erzielt haben;
  • für den 1. bis 6. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft;
  • für den 1. bis 3. Platz bei einer Hessischen Meisterschaft oder Regionalmeisterschaften (z. B. Süddeutsche Meisterschaften);
  • an Personen für besondere Verdienste um den Sport.

Bei den Personen, die für besondere Verdienste um den Sport geehrt werden sollen, ist darauf zu achten, dass hierfür nur Personen vorgeschlagen werden, die mindestens eine über 20jährige ehrenamtliche Tätigkeit (z. B. Kassierer, Vorsitzender) im Verein vorweisen können. 
Der Wert des Ehrenpreises soll in der Seltenheit seiner Verleihung zum Ausdruck kommen. Bei Erringung mehrerer Meisterschaften in einem Jahr wird nur ein Ehrenpreis verliehen, und zwar jeweils für die höchste Leistung.

Der Ehrenpreis kann an denselben Sportler bei Leistungen in der gleichen Klasse/Disziplin im Jugend- und im Seniorenbereich nur einmal verliehen werden. Ist ein/e Sportler/in bereits mit dem Ehrenpreis im Jugend- oder Seniorenbereich ausgezeichnet worden und liegen die o. a. Voraussetzungen für eine Verleihung des Ehrenpreises im Jugend- oder Seniorenbereich erneut vor, erfolgt eine erneute Ehrung durch Überreichen einer Urkunde. 

Bei Ehrung einer Mannschaft erhält die Mannschaft den Ehrenpreis.
Die Sportkommission kann für besondere Leistungen, die nicht unter die vorstehenden Bestimmungen fallen, Personen dem Magistrat für die Ehrung vorschlagen.

 

III. Antragsfristen

  1. Anträge nach Nr. II 1., 4., 6., 9. und 11. sind bis zum 30.06 für das laufende Jahr zu stellen.
  2. Anträge nach Nr. II 2. sind spätestens 1/4 Jahr vor dem Jubiläum zu stellen.
  3. Anträge nach Nr. II 3. sind nach Durchführung einzelner Veranstaltungen oder gesammelt am Ende einer Spielsaison einzureichen.
  4. Anträge nach II 5. sind bis zum 30.06. des dem Baubeginn vorausgehenden Jahres zu stellen.
  5. Anträge nach Nr. II 7. sind bis zum 30.06. des der Anschaffung vorausgehenden Jahres zu stellen.
  6. Bei Veranstaltungen nach Nr. II 10. hat die Antragstellung spätestens vier Wochen vorher zu erfolgen.
  7. Bei gewünschten Ehrungen nach Nr. II 12. haben die Vereine die betreffenden Mitglieder oder Mannschaften bis zum 31.01. eines jeden Jahres an die Stadt zu melden für Leistungen, die im Vorjahr erbracht wurden.

IV. Anerkennungsverfahren

1. Antragstellung

Zur Anerkennung der Förderungswürdigkeit bedarf es eines schriftlichen Antrages. Der Antrag muss 
folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen, satzungsgemäßen Namen des Vereins oder der Gruppe,
  • die Anschrift des Vereins oder der Gruppe, ggf. der Geschäftsstelle,
  • eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und Organisationsform,
  • Name, Alter und Anschrift der Mitglieder einschließlich der Vorstandsmitglieder zur Zeit der Antragstellung,
  • Höhe der Beiträge.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • ggf. die Satzung,
  • ggf. ein Verzeichnis der Untergruppen
  • soweit vorhanden, weitere schriftliche Unterlagen, wie Rundbriefe, Arbeitskonzepte und dgl., die Aufschluss über Inhalt und Ziel der Arbeit geben.

2. Widerruf der Anerkennung

Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn Voraussetzungen, die für die Anerkennung maßgeblich waren, später weggefallen sind, die Anerkennung aufgrund unrichtiger Angaben erfolgt ist oder sonstige Gründe bekannt wurden, die eine Anerkennung nicht mehr rechtfertigen.

Die zuständigen Gremien sind berechtigt, Auskünfte über die Arbeit anerkannter Sportvereine einzuholen bzw. einholen zu lassen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Anerkennung nicht mehr gerechtfertigt ist. 

V. Inkrafttreten

Die Richtlinien treten am 01.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung der Sportvereine vom 10.12.1987 außer Kraft.

Die vorstehenden Richtlinien wurden von der Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 26. November 1998 beschlossen.

Biedenkopf, 27. 11. 1998