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RICHTLINIEN
zur Förderung der allgemeinen Jugendarbeit
vom 14. Mai 1987
in der Fassung der Änderung vom 26. November 1998,
zuletzt geändert durch die Artikelsatzung vom 29. November 2001
I. Allgemeines
Die Stadt Biedenkopf wird zusätzlich und in Ergänzung der öffentlichen Jugendhilfe nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz die Jugendarbeit im Rahmen der jeweils bereitgestellten Haushaltsmittel nach folgenden Grundsätzen fördern:
1. Gefördert wird die allgemeine Jugendpflege der Vereine und anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Nichtverbandsgebundene Jugendgruppen, Arbeitsgemeinschaften oder ähnliches sind nach besonderer Anerkennung gemäß Ziff. IV förderungswürdig.
2. Veranstaltungen und Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend wissenschaftlicher, religiöser, parteipolitischer, sportlicher oder geselliger Art sind, der Berufsausbildung bzw. der beruflichen Weiterbildung dienen sowie Maßnahmen geschlossener Schulklassen (außer Mehrtagesfahrten von Abschlussklassen) werden nach diesen Richtlinien nicht gefördert.
3. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Zuschüssen.
4. Als Jugendliche im Sinne dieser Richtlinien gelten Personen, die zu Beginn des Kalender-jahres, das für die Förderung maßgebend ist, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Personen, die arbeitslos sind, in Ausbildung stehen bzw. von Dritten überwiegend unterhalten werden, können auf Antrag bis zum 21. Lebensjahr gefördert werden.
5. Eine Förderung erfolgt nur auf Antrag.
6. Die Förderung ist eine freiwillige Leistung, die im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel gewährt wird. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung, insbesondere auf die Gewährung eines Zuschusses, besteht nicht.
7. Nehmen Jugendorganisationen und Jugendhilfeträger für bestimmte Maßnahmen und Veranstaltungen Bundes-, Landes- bzw. Kreismittel oder Mittel von Dachverbänden und sonstigen Förderungsträgern in Anspruch, so ist eine städtische Förderung ebenfalls möglich. Die Richtlinien dieser Förderungsträger gelten dann auch hinsichtlich der städtischen Zuschüsse. Der Zusage- bzw. Ablehnungsbescheid anderer Förderungsträger ist vorzulegen.
II. Förderungsmöglichkeiten
1. Die allgemeine Jugendarbeit der Vereine und Jugendgruppen wird gefördert durch Gewährung eines jährlichen Grundbetrages von 50 EUR.
2. Die unter I 1. genannten Organisationen erhalten für die Jugendarbeit pro jugendlichem Mitglied einen Betrag von 4 EUR jährlich. Den Anträgen ist eine Mitgliederliste beizufügen, aus der das Geburtsdatum und die Anschrift zu ersehen sind.
3. Für Jugendgruppenräume, die nicht von der Stadt kostenlos zur Verfügung gestellt werden, kann ein Zuschuss zu den jährlichen Raumkosten gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist es, dass die Räume überwiegend für Jugendarbeit verfügbar sind und genutzt werden. Der Zuschuss beträgt in der Regel bis zu 100 EUR jährlich. Als Nachweis der Kosten ist von den Gruppen, die die Räume (den Raum) nutzen, der Mietvertrag/Nutzungsvertrag vorzulegen.
4. Einrichtungsgegenstände, die für die Jugendgruppenräume benötigt werden, können mit 25 %, höchstens jedoch mit einem Betrag von 250 EUR jährlich, bezuschusst werden.
5. Die Anschaffung von Jugendgruppenmaterial, z. B. Zelte, Geräte, Spiele, Bücher,
Notenmaterial, Instrumente, einheitliche Kleidung und weiteres Material zur musisch-kulturellen Bildung kann mit 25 %, höchstens jedoch mit einem Betrag von 250 EUR jährlich, bezuschusst werden.
6. Die Anschaffungen entsprechend II 4. und II 5. sind mit quittierten Rechnungen zu belegen. Bei geplanten Anschaffungen im Werte von über 400 EUR sind dem Antrag auf Bezuschussung mindestens zwei Angebote beizufügen. Ein Zuschuss wird in diesen Fällen nur auf der Basis des günstigsten Angebotes gewährt.
7. Die Stadt gewährt für den Bau von Jugendheimen und Jugendräumen sowie für größere Instandsetzungen solcher Einrichtungen einen Zuschuss bis 25 % der zuschussfähigen Kosten. Über die Gewährung eines Zuschusses entscheidet der Magistrat. Dem Antrag ist eine ausführliche Baubeschreibung mit Zeitplan, ein detaillierter Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan beizufügen. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist ein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorzulegen.
8. Jugendgruppenfahrten von mindestens 5 Tagen Fahrtdauer für Teilnehmer/innen im Alter von 8 bis 18 Jahren werden mit 1,25 EUR pro Teilnehmer/innen und Tag bis maximal 14 Tage gefördert. Die Gruppe muss aus mindestens sieben Teilnehmern/innen bestehen. Der erste und der letzte Tag gelten als ein Tag. Dem Antrag ist das Fahrtprogramm beizufügen.
9. Sonderfahrten (Studienfahrten, internationale Begegnungen usw.) von mindestens 2 Tagen Fahrtdauer für Teilnehmer/innen im Alter von 6 – 27 Jahren können mit 1,25 EUR pro Teilnehmer/innen und Tag bis maximal 14 Tagen gefördert werden. Die Gruppe muss aus mindestens sieben Teilnehmer/innen bestehen. Internationale Begegnungen innerhalb Biedenkopfs können mit 1,25 EUR pro ausländischem Teilnehmer/Teilnehmerinnen und Tag bis maximal 14 Tage gefördert werden. Der An- und Abreisetag gelten als ein Tag.
10. Fahrtenförderung nach Ziff. II 8. und 9. erfolgt mit der Maßgabe, dass finanziell schlechter gestellte Teilnehmer/innen aus den Förderungsmitteln Beitragsermäßigungen bzw. -befreiung durch die Gruppe erhalten können. Die Fahrten sind vor Durchführung bei der Stadt anzumelden. Eine Zusage über die Beihilfe erfolgt nach Eingang und Prüfung der Anmeldung. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Als Verwendungsnachweis wird eine Teilnehmerliste (nach Muster) angesehen, sofern nicht nach I andere Richtlinien zur Anwendung kommen.
11. Die Stadt fördert die Arbeit des Stadtjugendringes durch einen jährlichen Pauschalbetrag, dessen Höhe jeweils vom Magistrat festgelegt wird.
III. Antragsfristen
- Anträge nach Ziff. II 1. - 5. sind bis zum 30.06. für das laufende Jahr zu stellen.
- Anträge nach Ziff. II 7. sind rechtzeitig vor Baubeginn zu stellen.
- Anträge auf Auszahlung nach Ziff. II 8. und 9. sind spätestens zwei Monate nach Durchführung der Fahrt zu stellen.
IV. Anerkennungsverfahren
1. Antragstellung
Zur Anerkennung der Förderungswürdigkeit bedarf es eines schriftlichen Antrages. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- den vollständigen, satzungsgemäßen Namen des Vereins oder der Gruppe,
- die Anschrift des Vereins oder der Gruppe, ggf. der Geschäftsstelle,
- eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und Organisationsform,
- Name, Alter und Anschrift der Mitglieder einschließlich der Vorstandsmitglieder zur Zeit der Antragstellung,
- Höhe der Beiträge.
Dem Antrag sind beizufügen:
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ggf. die Satzung,
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ggf. ein Verzeichnis der Untergruppen,
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soweit vorhanden, weitere schriftliche Unterlagen wie Rundbriefe, Arbeitskonzepte und dergleichen, die Aufschluss über Inhalt und Ziel der Arbeit geben.
2. Anerkennung
Die Anerkennung der Förderungswürdigkeit erfolgt durch den Magistrat ggf. nach Anhörung der entsprechenden Kommission.
3. Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn Voraussetzungen, die für die Anerkennung maßgeblich waren, später weggefallen sind, die Anerkennung aufgrund unrichtiger Angaben erfolgt ist oder sonstige Gründe bekannt wurden, die eine Anerkennung nicht mehr rechtfertigen. Die zuständigen Gremien sind berechtigt, Auskünfte über die Arbeit anerkannter Jugendgruppen einzuholen bzw. einholen zu lassen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Anerkennung nicht mehr gerechtfertigt ist.
V. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am 01.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien der Stadt Biedenkopf für die Förderung der Jugendarbeit vom 10. Juni 1987 außer Kraft.
Die vorstehenden Richtlinien wurden von der Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 26. November 1998 beschlossen.
Biedenkopf, 27. November 1998 |