Stadtrecht der Stadt Biedenkopf

RICHTLINIEN
zur Förderung der Sozialarbeit 

1. Allgemeines 

  1.  Die Stadt Biedenkopf unterstützt die Arbeit hier ansässiger Vereine, Gruppen, Arbeitsgemeinschaften u. a. sowie aller Vereinigungen, die der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. angehören, sofern sie soziale Aufgaben durchführen und die unter Ziff. 4 geforderten Unterlagen eingereicht haben. 
  2. Vereine, Gruppen, Arbeitsgemeinschaften u. a., die nicht der Bundesarbeitsgemeinschaft angehören, werden gefördert, wenn sie nach Ziffer 4 anerkannt sind. 

2. Förderung 

 Eine Förderung kann durch die Gewährung von finanziellen Zuschüssen oder durch Sachleistungen erfolgen. Über die Höhe des zu gewährenden Zuschusses entscheidet der Magistrat nach Anhörung des Ausschusses für Jugend und Soziales. 
 

3. Verfahrensvorschriften 

  1. Bei der Beantragung von Zuschüssen nach Ziffer 2 sind eine detaillierte Beschreibung des Arbeitsfeldes mit entsprechenden Nachweisen und ein Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. 
  2. Die Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind bis zum 30.06. für das laufende Jahr zu stellen. 
  3. Spätestens 2 Monate nach Beendigung der Maßnahme bzw. des Zeitraums, für den ein Zuschuß beantragt wurde, ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 

4. Anerkennungsverfahren 

a) Antragstellung 
Zur Anerkennung der Förderungswürdigkeit bedarf es eines schriftlichen Antrages. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
aa) den vollständigen, satzungsgemäßen Namen des Vereins oder der Gruppe,
bb)  die Anschrift des Vereins oder der Gruppe, ggf. der Geschäftsstelle, 
cc) eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und Organisationsform, 
dd) Name, Alter und Anschrift der Mitglieder einschließlich der Vorstandsmitglieder zur Zeit der Antragstellung, 
ee) Höhe der Beiträge. 
Dem Antrag sind beizufügen: 
- ggf. die Satzung, 
- ggf. ein Verzeichnis von Untergruppen, soweit vorhanden, weitere schriftliche Unterlagen, wie Rundbriefe, Arbeitskonzepte und dergleichen, die Aufschluß über Inhalt und Ziel der Arbeit geben. 
 
b) Anerkennung 
Die Anerkennung der Förderungswürdigkeit erfolgt durch den Magistrat nach Anhörung des Ausschusses für Jugend und Soziales.
 
c)  Widerruf der Anerkennung 
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn Voraussetzungen, die für die Anerkennung maßgeblich waren, später weggefallen sind, die Anerkennung aufgrund unrichtiger Angaben erfolgt ist oder sonstige Gründe bekannt werden, die eine Anerkennung nicht mehr rechtfertigen. 
 
d) Ein Wechsel im Vorstand ist umgehend mitzuteilen.

5. Inkrafttreten 

 Die Richtlinien treten am 01.01.1987 in Kraft. 
 

Die vorstehenden Richtlinien wurden von der Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 14.05.1987 beschlossen.