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RICHTLINIEN
zur Förderung der Sozialarbeit
1. Allgemeines
- Die Stadt Biedenkopf unterstützt die Arbeit
hier ansässiger Vereine, Gruppen, Arbeitsgemeinschaften u. a. sowie
aller Vereinigungen, die der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
e. V. angehören, sofern sie soziale Aufgaben durchführen und
die unter Ziff. 4 geforderten Unterlagen eingereicht haben.
- Vereine, Gruppen, Arbeitsgemeinschaften u. a.,
die nicht der Bundesarbeitsgemeinschaft angehören, werden gefördert,
wenn sie nach Ziffer 4 anerkannt sind.
2. Förderung
Eine Förderung kann durch die Gewährung
von finanziellen Zuschüssen oder durch Sachleistungen erfolgen. Über
die Höhe des zu gewährenden Zuschusses entscheidet der Magistrat
nach Anhörung des Ausschusses für Jugend und Soziales.
3. Verfahrensvorschriften
- Bei der Beantragung von Zuschüssen nach
Ziffer 2 sind eine detaillierte Beschreibung des Arbeitsfeldes mit entsprechenden
Nachweisen und ein Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen.
- Die Anträge auf Gewährung von Zuschüssen
sind bis zum 30.06. für das laufende Jahr zu stellen.
- Spätestens 2 Monate nach Beendigung der
Maßnahme bzw. des Zeitraums, für den ein Zuschuß beantragt
wurde, ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
4. Anerkennungsverfahren
| a) |
Antragstellung |
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Zur Anerkennung der Förderungswürdigkeit
bedarf es eines schriftlichen Antrages. Der Antrag muß folgende Angaben
enthalten: |
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aa) |
den vollständigen, satzungsgemäßen
Namen des Vereins oder der Gruppe, |
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bb) |
die Anschrift des Vereins oder der Gruppe,
ggf. der Geschäftsstelle, |
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cc) |
eine ausführliche Darstellung der Ziele,
Aufgaben und Organisationsform, |
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dd) |
Name, Alter und Anschrift der Mitglieder einschließlich
der Vorstandsmitglieder zur Zeit der Antragstellung, |
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ee) |
Höhe der Beiträge. |
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Dem Antrag sind beizufügen: |
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ggf. die Satzung, |
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ggf. ein Verzeichnis von Untergruppen, soweit
vorhanden, weitere schriftliche Unterlagen, wie Rundbriefe, Arbeitskonzepte
und dergleichen, die Aufschluß über Inhalt und Ziel der Arbeit
geben. |
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| b) |
Anerkennung |
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Die Anerkennung der Förderungswürdigkeit
erfolgt durch den Magistrat nach Anhörung des Ausschusses für
Jugend und Soziales. |
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| c)
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Widerruf der Anerkennung
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Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn Voraussetzungen,
die für die Anerkennung maßgeblich waren, später weggefallen
sind, die Anerkennung aufgrund unrichtiger Angaben erfolgt ist oder sonstige
Gründe bekannt werden, die eine Anerkennung nicht mehr rechtfertigen. |
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| d)
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Ein Wechsel im Vorstand ist umgehend mitzuteilen.
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5. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am 01.01.1987 in Kraft.
Die vorstehenden Richtlinien wurden von der Stadtverordnetenversammlung
in ihrer Sitzung am 14.05.1987 beschlossen.
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